tretty - Muskelbetriebenes Tretroller Sharing in Münster - Crowdfunding

Für die Anbieter von Mietfahrrädern und E-Rollern scheint es ja rechtlich auch nicht problematisch zu sein, dass jene oft auf Fußwegen gefahren werden, daher sollte es im umgekehrten Fall eigentlich auch keine Rolle spielen, solange die Nutzer ausreichend auf die Gesetzeslage hingewiesen werden.
 
Für die Anbieter von Mietfahrrädern und E-Rollern scheint es ja rechtlich auch nicht problematisch zu sein, dass jene oft auf Fußwegen gefahren werden, daher sollte es im umgekehrten Fall eigentlich auch keine Rolle spielen, solange die Nutzer ausreichend auf die Gesetzeslage hingewiesen werden.
Das erklärt Dir dann der Anwalt der Versicherung im Details wenn diese für einen evtl. Körperschaden in Anspruch genommen werden soll ... und das ist kein Spaß!
 
Nahezu jeder Radweg in Münster ist ein "kombinierter Geh/Radweg"
:oops::rolleyes: wusste ich gar nicht

Ich habe noch schwach einen jungen Mann in Erinnerung der mal weg Radwegbenutzung irgendwo bei Gera mit der Polizei aneinandergeraten ist ... willst du das jetzt als Unternehmer wiederholen?

Duck und weg
 
Nahezu jeder Radweg in Münster ist ein "kombinierter Geh/Radweg"
Damit hat sich das Problem aufgelöst!
Ansonsten gibts in Münster und Umgebung sicher einen Anwalt, der Euch trickreich hilft, einen angemessenen Hinweis für den Roller zu formulieren, ohne Nutzer zu vergraulen. Oder Euch davon abzuraten, weil es nicht nötig ist.
Auf meinem Leihfahrrad stand auch nicht drauf, das man es stvokonform benutzen muss.
Ich halte das Herumreiten auf diesem Punkt für kontraproduktiv.
Gruß Krischan
 
Gehwege sind im Übrigen auch nur mit Lolli 239 und Co benutzungspflichtig, bei uns im Ort sehr selten, haha.
Mein Ironiedetektor gibt nur unentschlossene Piepstöne von sich, daher sicherheitshalber:
Im Verkehrszeichenkatalog steht bei Zeichen 239 extra dabei: "Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist." Die Benutzungspflicht gilt bei Gehwegen auch ohne diese Klarstellung.

Auf meinem Leihfahrrad stand auch nicht drauf, das man es stvokonform benutzen muss.
Musstest du in der Leih-App - oder wo und wie auch immer du dich dafür registriert hast - irgendwo bei "Ich werde mich bei Benutzung der Räder an die geltenden Verkehrsregeln halten. Die Folgen von Verstößen gehen voll zu meinen Lasten." oder einem ähnlichen Text ein Kreuzchen machen?
 
:oops::rolleyes: wusste ich gar nicht

Ich habe noch schwach einen jungen Mann in Erinnerung der mal weg Radwegbenutzung irgendwo bei Gera mit der Polizei aneinandergeraten ist ... willst du das jetzt als Unternehmer wiederholen?

Duck und weg
Was ich will, will doch eh nur die Minderheit. Das ich Radwege meide, wie der Teufel das Weihwasser, verstehen ja nicht mal andere Radfahrer. Also wäre es schon recht naiv zu glauben das die Leute auf der Fahrbahn fahren WOLLEN.
 
Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.
Könnte bitte mal jemand § 25 (2) StVO verlinken (für auf dem Handy bin ich zu blöd dafür), da heißt es nämlich:
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden.
Damit ist es m. E. legal, mit dem Tretroller auf der Fahrbahn unterwegs zu sein, wenn man deutlich schneller ist als Schrittgeschwindigkeit.
Aber letztendlich muß sich hier die Rechtsprechung noch entwickeln, wie bei den E-Rollern auch,
meint wolf (juristisch nicht ganz unerfahren, wenn auch ohne Jurastudium)
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein, ich denk mir hier aus Langeweile irgendwas aus (SCNR).

Im Ernst:
Wenn ich mit einem sperrigen Gegenstand wie einem Tretroller flott unterwegs bin, würde ich auf dem Gehweg andere Fußgänger behindern, deshalb greift in diesem Fall für mich die in § 25 (2) beschriebene Ausnahmeregelung, d. h. ich darf auf der Fahrbahn unterwegs sein.

Entschuldige bitte, falls das vorher nicht ausreichend verständlich war.

wolf
 
Nein, ich denk mir hier aus Langeweile irgendwas aus (SCNR).

Im Ernst:
Wenn ich mit einem sperrigen Gegenstand wie einem Tretroller flott unterwegs bin, würde ich auf dem Gehweg andere Fußgänger behindern, deshalb greift in diesem Fall für mich die in § 25 (2) beschriebene Ausnahmeregelung, d. h. ich darf auf der Fahrbahn unterwegs sein.

Entschuldige bitte, falls das vorher nicht ausreichend verständlich war.

wolf
Also demnächst mit dem Kinderwagen auf die Fahrbahn der Autos:ROFLMAO::X3:
 
Was ich will, will doch eh nur die Minderheit. Das ich Radwege meide, wie der Teufel das Weihwasser, verstehen ja nicht mal andere Radfahrer. Also wäre es schon recht naiv zu glauben das die Leute auf der Fahrbahn fahren WOLLEN.
Es geht nicht ums Wollen sondern wie weit ihr als Unternehmer Euch vor eventueller Mithaftung schützen müsst. Vielleicht reicht ja ein Aufkleber auf dem Lenker ... würde ich aber klären bevor das ein "freundlicher" Anwalt eines Geschädigten oder gar von dessen Versicherung das macht.
Vielleicht gibt es ja auch eine Grauzone in der ihr existieren könnt ... würde aber die Attraktivität für Investoren steigern wenn das klar wäre, bzw. sie nicht verärgern wenn sowas nach dem Start Euch in die Parade grätscht. Bei 100 Rollern werden ne Menge Irre/ Idioten testen was geht und was nicht
 
Also demnächst mit dem Kinderwagen auf die Fahrbahn der Autos
Wenn auf dem Gehweg kein Platz ist, kann das vorkommen (ja, ich habe sowohl Kinder als auch Enkel und damit eine Vorstellung, worüber ich schreibe).
Mal ehrlich, es ging hier um die rechtlichen Möglichkeiten der Tretrollerbenutzung sowie mögliche Haftungsrisiken für die Verleiher, nicht um die Gefahren der Fahrbahnnutzung.
Daher bin ich jetzt doch etwas irritiert über Deinen Beitrag.

Freundliche Grüße,
wolf
 
Wenn auf dem Gehweg kein Platz ist, kann das vorkommen (ja, ich habe sowohl Kinder als auch Enkel und damit eine Vorstellung, worüber ich schreibe).
Mal ehrlich, es ging hier um die rechtlichen Möglichkeiten der Tretrollerbenutzung sowie mögliche Haftungsrisiken für die Verleiher, nicht um die Gefahren der Fahrbahnnutzung.
Daher bin ich jetzt doch etwas irritiert über Deinen Beitrag.

Freundliche Grüße,
wolf
Mein Frage zielt eher darauf was an einem Roller so sperrig ist, das er vom Bürgersteig muss/ sollte? Der übliche Fahrer wird ihn ja nicht quer tragen und dann ist der Roller so breit wie ein ausgewachsener Mann
 
Mein Frage zielt eher darauf was an einem Roller so sperrig ist, das er vom Bürgersteig muss/ sollte? Der übliche Fahrer wird ihn ja nicht quer tragen und dann ist der Roller so breit wie ein ausgewachsener Mann
Ich war jetzt das erste Mal seit E-Scooterhype in größeren Städten unterwegs. Was an den Dingern nervt, sind die ausgewachsenen Männer, die mitten auf den Rad- und Fußwegen rumstehen und keinen Platz machen können, da abgeschlossen. Am besten direkt auf dem Kreuzungspunkt, an dem ich scharf rechts abbiegen muß in einen Tunnel. Im 45° Winkel, damit auch jede Richtung behindert wird. GAH! Ich war mehrfach kurz davor, die dinger ins gebüsch zu befördern, aber dann hätte ich in den Regen rausgemusst.

Fahren sehen hab ich die Dinger bisher nur in Österreich, wo sie als Privateigentum gefahren werden. Da werden sie in die Garage reingeräumt wie es sich gehört.

Gruß,

Tim
 
Ich war jetzt das erste Mal seit E-Scooterhype ... Am besten direkt auf dem Kreuzungspunkt
Idioten scheinen oft eScooter zu fahren ... das scheint mir auch so ... aber hier geht es um Muskelkraftfahrzeuge ... könnte mir vorstellen, dass sich davon eine andere Klientel angesprochen fühlt
 
was an einem Roller so sperrig ist, das er vom Bürgersteig muss/ sollte?
Das entscheidet vermutlich irgendwann ein deutscher Richter und möglicherweise auch mal der BGH. Bis dahin ist das Auslegungssache, und wo steht, daß sich "sperrig" zwingend auf die Breite eines Gegenstands bezieht und die Geschwindigkeit des damit sich fortbewegenden Fußgängers keine Rolle spielt?
Fahr mal mit hohem Tempo durch einen Pulk Fußgänger und frag sie dann, ob sie sich unbehindert gefühlt haben ...
Bei juristischen Auseinandersetzungen kommt es auch auf Kreativität an und auf die Beweggründe des Gesetzgebers bei der Abfassung, und das war bei § 25 (2) offensichtlich nicht, den Autoverkehr gar nicht zu behindern.
 
Ich sehe in den Tretrollern nebenbei auch erhebliches Potenzial als "Zubringer" fahrzeug zur nächsten Straßenbahn/U-Bahn Haltestelle in Großstätten. Die haben i d Regel einen "Einzugsradius" von 300 bis 500 m und die will man nicht immer laufen bzw Rad auf/abschließen usw. Von mitnehmen ganz zu schweigen.
Euer Roller ist ja sehr solide gebaut, relativ platzsparend etc. könnte also ein Baustein in zukünftigen Mobilitätskonzepten von Verkehrsverbünden werden.
 
Ich sehe in den Tretrollern nebenbei auch erhebliches Potenzial als "Zubringer" fahrzeug zur nächsten Straßenbahn/U-Bahn Haltestelle in Großstätten. Die haben i d Regel einen "Einzugsradius" von 300 bis 500 m und die will man nicht immer laufen bzw Rad auf/abschließen usw. Von mitnehmen ganz zu schweigen.
Euer Roller ist ja sehr solide gebaut, relativ platzsparend etc. könnte also ein Baustein in zukünftigen Mobilitätskonzepten von Verkehrsverbünden werden.
Leider hat man in Münster beim gerade stattfindenden Neubau des Bahnhofs weniger Stellplätze für Fahrräder eingeplant als man vorher selbst ermittelt hat … für Roller funktionieren ja nichtmal die zu wenigen Abstellplätze … Möchtgernfahrradhauptstadt halt
 
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