VM+LR-Videoecke

Datenschutzexperten aufgepasst:
Heute morgen hat uns die Rennleitung gestoppt, an sich freundlich doch in der Sache beinhart. Meine mitlaufende Garmin Virb 360 hatte die Motorradstreife gesehen, gedreht und unseren Konvoi angehalten.

Eine solche Kamera sei nicht mehr zulässig wegen Datenschutzgrundverordnung. Beschwere sich jemand, z.B. ein Autofahrer dass er gefilmt werde ohne sein Einverständnis erteilt zu haben, werde man mich anhalten, die Speicherkarte einziehen und mir ein Bußgeld von 500 € auferlegen. Solches geschehe laufend, beschäftige die Gerichte und Anwälte, sei aber eindeutig. Gelte auch für Fotos.

Er fordere mich auf die Kamera abzunehmen und zu verstauen. Auch mein Hinweis, die Aufnahme sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt, ließ ihn kalt.

Das kann doch garnicht sein, oder?
 
Ich fürchte, dass dies der Rechtslage entspricht.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 ausgeführt, dass die nicht anlassbezogene Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig seien (auch nach der nun geltenden DSGVO wird ein Einsatz unzulässig sein). Sie verstoße gegen § 4 BDSG (Zulässigkeit der Datenerhebung), da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sei und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG (Videoüberwachung) oder § 28 Abs. 1 BDSG (Datenerhebung für eigene Geschäftszwecke) gestützt werden könne. Dennoch sah der BGH die Aufzeichnungen als verwertbar an. Aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung der im konkreten Einzelfall gegebenen Umständen sei die Aufnahme in diesem Einzelfall als Beweis verwertbar.

Aus der Entscheidungsbegründung:
"Die im Fahrzeug des Klägers installierte Kamera nehme Aufzeichnungen ohne konkreten Anlass vor, nicht nur für den Fall eines Unfalls. Bei solch anlassloser Aufzeichnung zur Beweissicherung fehle es bereits an einem konkret festgelegten Zweck. Dies unterscheide die vom Kläger eingesetzte Kamera von solchen, die das Ver- kehrsgeschehen nur bei bestimmten typischerweise auf einen Unfall hinwei- senden Bewegungen aufnähmen. Die dauerhafte Aufzeichnung der Fahrt über vier Stunden sei zudem nicht zur Beweissicherung erforderlich."
 
Die Datenschutz Grundverordnung diffundiert mittlerweile in alles Lebensbereiche. Auf der einen Seite begrüssenswert, aber was hier sonst noch so Alles an Nebenkriegsschauplätzen läuft ist wirklich haarsträubend. Wenn man das so liest, kann ich wirklich nur jedem raten Youtubevideos zu durchforsten und Gesichter und Kennzeichen unkenntlich zu machen. Ich wünsche keinem in die Fänge von irgendwelchen Abmahnanwälten zu geraten.

Beste Grüsse und ein paar werden ich ja morgen in Germersheim treffen.

Der andere Klaus KLKempen
 
aus den Rudern gelaufen, die DAtenschutz Grundverordnung..
ursprünglich gedacht, den großen Playern (FAcebook und co) nicht alles durchgehen zu lassen...
schlussendlich triffts die kleinen
die Hobbyfilmer - aber auch kleine Unternehmen
 
aus den Rudern gelaufen, die Datenschutz Grundverordnung...
ursprünglich gedacht, den großen Playern (FAcebook und co) nicht alles durchgehen zu lassen...
Schein und Sein. Regularien dieser Art sind nicht das was Sie scheinen. Es sind Werkzeuge um die Kleinen zu treffen oder die Freiheit des Einzelnen zu beschneiden. Das gibt es und gilt in vielen Bereichen.
Wer die Augen auf macht kann sowas sehen.
Kleines Detail dazu aus diesem Forum von @Marc
 
Ich fürchte, dass dies der Rechtslage entspricht.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17 ausgeführt, dass die nicht anlassbezogene Videoaufzeichnung nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig seien (auch nach der nun geltenden DSGVO wird ein Einsatz unzulässig sein). Sie verstoße gegen § 4 BDSG (Zulässigkeit der Datenerhebung), da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sei und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG (Videoüberwachung) oder § 28 Abs. 1 BDSG (Datenerhebung für eigene Geschäftszwecke) gestützt werden könne. Dennoch sah der BGH die Aufzeichnungen als verwertbar an. Aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung der im konkreten Einzelfall gegebenen Umständen sei die Aufnahme in diesem Einzelfall als Beweis verwertbar.
"

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass der Entscheidung des BGH die Rechtslage vor der DSGVO zugrunde liegt. Seit Geltung der DSGVO sind die Regeln nur noch schärfer geworden.

aus den Rudern gelaufen, die DAtenschutz Grundverordnung..
ursprünglich gedacht, den großen Playern (FAcebook und co) nicht alles durchgehen zu lassen...
schlussendlich triffts die kleinen die Hobbyfilmer - aber auch kleine Unternehmen

Es trifft auch die Fotografen, die Auswüchse sind bekannt (Jahrbücher in Schulen /Kindergärten / Streetfotografie / etc.).

Hier hat der Gesetzgeber nach meiner Auffassung eine sinngemäße Umsetzung von EU-Recht verschlafen.
 
@Jupp und @KLKöln Der Polizist hat Mumpitz erzählt. Soweit ich Jupp kenne nimmt er seine Fahrten auf um sie später veröffentlichen zu können, ohne dabei auf Knöllchen Horst zu machen.

@KLKöln dein zitiertes Urteil geht von einer anstandslosen DAUERHAFTEN Videoaufnahme zur Überwachung des Verkehrs (Dashcam) aus. Wenn du wie ich, die Absicht hast die gefahrene Strecke oder den Tag als geschnittenes Video hochzuladen, um Andere an deinen Fahrten teil haben zu lassen, dann ist dies vollkommen legitim. Auch wenn du dabei über längere Zeit filmst. Ebenfalls ist eine Art Dashcam die eine Aufnahme zwischen -1 und +1 Minute aufgrund von Parametern erzeugt legitim. Hierbei geht es darum, dass z.b. bei Unfällen Beschleunigungen/Verzögerungen geschehen, welche ein interesse einer Aufnahme begründen. Auch wenn dich jemand überholt, ausbremst und du dann die Kamera anmachst um das weitere Fehlverhalten zu filmen ist es völlig Gesetzeskonform, da der Anlass gegeben ist.

Sollte während einer DAUERHAFTEN Videoaufnahme, weil du z.b. deine Fahrt teilen möchtest, etwas passieren, wie z.b. jemand schneidet und bremst dich aus, so ist diese Aufnahme ebenfalls in Ordnung, da deine Intention der Videoaufnahme NICHT auf das Aufnehmen von Verkehrssündern beruht, sondern eben darauf, dass du deine Fahrt mit Anderen teilen möchtest. Die Fahrt muss natürlich eine besonderheit aufweisen, jeden Tag deinen Arbeitsweg aufzunehmen, mit der Begründung, du möchtest die Fahrt für Andere erlebbar machen zählt da nicht. Wichtig ist, dass die Fahrt ein Alleinstellungsmerkmal hat. Zum Beispiel Rudelanfahrt zur SPEZI

Ausserdem müssen Gesichter nur dann unkenntlich gemacht werden, wenn die Personen kein Beiwerk sind, sondern Hauptbestandteil der Szene/Videos. Kennzeichen müssen grundsätzlich NICHT verpixelt werden, ausser es wird in dem Kontext ein Aufruf gestartet, welcher z.b. dazu dienen soll das KFZ zu beschädigen oder den Halter ausfindig zu machen.

Als Letztes: Die DSGVO hat damit überhaupt rein gar nichts zu tun. Sie gilt für Privatperson schlicht und ergreifend nicht. Für uns wichtig sind das Bundesdatenschutz- und Kunsturhebergesetz. Also erfreut euch weiter eurer Videoaufnahmen eurer Fahrten und teilt sie gerne mit uns. Ob entsprechende Videodateien allerdings als Beweismaterial in Strafverfahren zugelassen werden, steht auf nem anderen Blatt.

https://www.autozeitung.de/autokennzeichen-unkenntlich-machen-134012.html
 
@KOnsch ich muss Dir widersprechen.
Diese Kamera nimmt dauerhaft auf. In diesem Fall war die Aufnahmen auch dazu bestimmt einen Film über die Fahrt nach Germersheim zu erstellen.Dabei werden im Verkehrsraum zwangsläufig Personen erkennbar aufgenommen. Wenn dies ohne deren Einwilligung geschieht, ist dies ein Verstoß gegen (unabhängig von der DSGVO) gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Durch die dauerhafte Aufnahmen, der Zeck ist unerheblich, ist der Sachverhalt, der in dem Urteil beschrieben wird, erfüllt. Die Virb 360 ist keine Dashcam, die einen festen (relativ kurzen) Zeitraum aufnimmt und dann wieder löscht. Nur in dem Fall eines Unfalls oder wenn eine die Speicherung manuell veranlasst wird, wird eine Datei mit einem festgelegten Zeitraum und Zeitstempel abgelegt. Dies unterscheidet eine Daschcam von der Virp, die einen beliebig langen Zeitraum auf nimmt und damit der dauerhaften Aufnahme dient.
Ich hatte darauf hingewiesen, das das Urteil die DSGVO nicht betrifft und die Rechtslage vorher zugrunde liegt. Durch die DSGVO hat sich diese jedoch nicht geändert.

Unabhängig davon: Hätten die Polizisten die Kamera beschlagnahmt und eine Bußgeldverfahren eröffnet, hätte es für @Jupp einen immensen Aufwand bedeutet, die Kamera zurück zubekommen bzw. ihn wären in dem Bußgeldverfahren Kosten entstanden (Rechtsanwalt), die nicht gering sind.
 
Klaus lies das Urteil nochmal. Es geht um anlasslose Filmaufnahmen von Dashcams zur Verkehrsüberwachung. Der Anlass war bei Jupp aber die gemeinsame Anfahrt nach Germersheim aufzunehmen und für uns erlebbar zu machen. Entsprechend durfte er die Aufnahmen auch machen. Andere Personen sind damit schlicht Beiwerk.

PS: Eine Owi gegen das BDSG rechtfertigt keine Beschlagnahmung des Geräte. Das weis auch der Polizist. Hätte er es ernst gemeint hätte er das Dings direkt einkassiert, hätte dich aber dann den Ärger eingefangen. Es gibt nunmal Polizisten die erzählen einfach Bullshit. Sei es bzgl. BDSG oder Radwegebenutzungspflicht
 
nehme Aufzeichnungen ohne konkreten Anlass vor
Ein konkreter Anlass wäre beispielsweise die Aufzeichnung als Gedankenstütze für das Hobby „OpenStreetMap“.
Außerdem läuft die Kamera dabei nicht dauerhaft, sondern lediglich auf dem Teil der Strecke, für die man Geodaten erhebt:whistle:. Wenn @Jupp sich beispielsweise vornähme, die Daten für den Weg von Bonn nach Germersheim aktualisieren zu wollen, ist die Aufnahme des gesamten Weges notwendig und vollkommen Gesetzes-konform.

Ob es die Mühe wert ist, dies einem Polizisten mit seiner augenscheinlich individuellen Interpretation von Rechtsnormen zu vermitteln, steht auf einem anderen Blatt.

Gruß
Christoph
 
freut euch doch, is wieder eine Marktlücke: Kamera entwickeln, die alle Personen augenblicklich in Strichmännchen oder comicartige Figuren verwandelt während des Dauerfilmens...kann sich doch schon wieder ein Schtard-ab etablieren
anderer Effekt von der Regelungswut wird sein: die Kameras werden gut getarnt am Fahrzeug angebracht werden...
 
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