Man kann kombinieren, dass der Radfahrer weiter vorne nicht auf der Straße weiterfahren dürfen wird. Er wird sich doch schon von weitem geärgert haben, dass da wieder ein olles Fahrrad unterwegs ist, dass seine freie Bahn stört. Er wird sich im Geiste den Überholvorgang zurechtgelegt haben. Dazu hätte gehört, die Möglichkeit des Wechselns zum Radweg in Betracht zu ziehen
Würde die Rechtsprechung die wichtigste Grundlage des Straßenverkehrs, nämlich die angepasste Geschwindigkeit, ernst nehmen, dann müsste sie auch das Nachdenken des Verkehrsteilnehmers in die Urteilsfindung mit aufnehmen.
Das aber würde zu langwierigen Prozessen und Hin- und Her der Schuldzuweisungen führen. Nicht unbedingt zu mehr Gerechtigkeit. Genau genommen gehört dieser Paragraph abgeschafft und durch konsequente und sehr niedrige Höchstgeschwindigkeitsvorgaben in der Praxis ersetzt.
Insbesondere bei der vorliegenden Unübersichtlichkeit der jeweiligen Verhaltensvorschriften bleibt es wohl am Radfahrer hängen, sich sehr genau abzusichern, ob er die Fahrbahnen ungefährdet überqueren kann. Und genau da sind Erinnerungslücken nicht unbedingt hilfreich, zumal sowieso - auch ohne diese - Aussage gegen Aussage stünde, sollte dem PkW-Fahrer nicht bewiesen werden können, dass er zum Beispiel zu schnell gefahren ist. Auf irgendeine Teilschuldgeschichte wird es also wohl hinauslaufen.
Wie schon viele völlig zutreffend geschrieben haben: Vor dem Hintergrund des Glücks, relativ heil aus einer solchen Situation herausgekommen zu sein, ist es ein Fingerschnippen, was rechtlich gequasselt wird. Ein Scheinchen in der Hand ist nach wenigen Monaten vergessen, eine schwere Verletzung ein Leben lang nicht mehr.
dass man ein Liegerad nicht sehen könnte...!
Vergleichbar zu "Hyundai" wäre "Quest", "SteinTrike", "HP" oder was auch immer für eine Marke hinter dem Rad steht. Sonst hätte es zum Beispiel heißen müssen "SUV", "Kleinwagen" oder wie auch immer. Die Betonung auf Liegerad bedarf keines weiteren Kommentars, um genau das auszulösen, was als noch größere Sorgfaltspflicht auf Seiten des Fahrers gefährlicher Geräte ausgelegt werden kann. Die gegnerische Versicherung wird das mit Freuden nutzen.