Dooring - (Fahrrad fährt gegen öffnende Autotür)

Ich denke man überschätzt generell sehr leicht wie gut man wirklich auf plötzlich auftauchende Gefahren reagieren kann.
Da muss man gar nicht bis zu den Gefahrensituationen schauen. Ich sehe oft, dass manche Leute an einer Rechts-vor-Links-Situation zwar gewohnheitsmäßig nach rechts schauen, aber total erschrocken sind, wenn dann wirklich einer kommt. Falls sie bremsen, dann stehen sie mitten in der Kreuzung weil sie viel zu schnell waren oder zu spät gebremst haben. Manchmal bremsen sie auch gar nicht und rauschen dann einfach vorbei, den Blick gelangweilt nach rechts gerichtet.
 
Servus Opti,
Ich denke man überschätzt generell sehr leicht wie gut man wirklich auf plötzlich auftauchende Gefahren reagieren kann.
was "man" macht, kann ich nicht beurteilen.
Ich werde ganz selten von plötzlich auftauchenden Gefahren überrascht, weil ich meistens sehr weit vorausschaue, was mir in die Quere kommen könnte.
Das war mein letztes überraschendes Ereignis, was glücklicherweise ohne großen Schaden ausging. Bei anderen Verkehrsteilnehmern kann ich mir gut vorstellen, daß sie häufiger überrascht werden, weil sie häufig die Gedanken und auch die Augen nicht auf den Straßenverkehr konzentriert haben.

Gruß
Felix
 
Sieht jemand eine Möglichkeit, wirksamen Einfluss auf eine Verbesserung der Situation zu nehmen, z.B. Forderungen an Verkehrsgerichte zu 100% Doorerschuld plus Führerscheinentzug, Schmerzensgeld und Bußgeld?

Dazu müsste zum einen die Zahl der Fehlurteile bekannt sein. Das sind doch nur zwei oder drei. Deswegen eine Petition?

Zum anderen sollte man sich die Argumentation in Sachen Dooring angucken, Urteile gibt es ja auch bei den Autofahrern, hier das BGH Urteil von 1981 (https://www.jurion.de/urteile/bgh/1981-02-24/vi-zr-297_79/ ) das auch im Kommentar von Hentschel erwähnt wird. Demnach ist ein

"nur geringfügiges Öffnen der Wagentür zur Vergewisserung über die rückwärtige Verkehrslage vor dem Aussteigen regelmäßig überflüssig und deshalb unzulässig"

Aber Türen werden ja leider trotzdem geöffnet, der BGH stellt fest:

"Ein solches Fehlverhalten kommt zu häufig vor und ist zu gefährlich als daß ein Vorbeifahrender nicht damit zu rechnen brauchte. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, daß die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird“

und

"Der fließende Verkehr darf nicht darauf vertrauen, daß diese gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird. Er muß daher, wenn für ihn nicht mit Sicherheit erkennbar ist, daß sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, daß ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann“.

Der BGH begründet die Notwendigkeit eines Sicherheitsabstandes also nur mit dem Verlust des Vertrauensgrundsatz, weil zahlreiche Kfz-Führer den § 14 StVO missachten! Der Sicherheitsabstand muss auch keine Türbreite betragen sondern nur eine geringe Türöffnung ermöglichen.
 
Hallo zusammen,

1981 hatten die meisten der heute aktiven Richter noch nicht einmal ihr Abi, da brauchten Radwege nicht einmal einen Lolli, um benutzungspflichtig zu sein. Da kann sich also einiges getan haben seitdem.

Gruß, Klaus
 
das bedeutet aber nicht, dass du im Rinnstein fahren musst. Vielmehr muss auch der Radfahrer einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand einhalten. Die StVO ist in diesen Punkten immer etwas schwammig und spricht nur von ausreichend, Gerichte legen dann die realen Maße fest. Daher 50cm Abstand zu einem normalen Fahrbahnrand (mehr bei unbefestigtem Rand), 1m bei parkenden Autos...

1m bei parkenden Autos ist aber nicht aus der StVO ableitbar, § 14 StVO ist sehr eindeutig und alles andere als schwammig formuliert.
 
Hallo zusammen,

1981 hatten die meisten der heute aktiven Richter noch nicht einmal ihr Abi, da brauchten Radwege nicht einmal einen Lolli, um benutzungspflichtig zu sein. Da kann sich also einiges getan haben seitdem.

Kann, hat aber nicht. Bevor hier weiter unwissende Spekulationen zu Dooring Gerichtsurteilen als Gewissheiten verbreitet werden sollte noch jemand ausser mir in einen Kommentar zum Straßenverkehrsrecht reingucken. Nebenbei: das eine Autotür allerhöchstens einen Spalt geöffnet werden darf haben Gerichte schon entschieden als es den heutigen § 14 StVO noch gar nicht gab und in dieser Sache § 1 StVO galt.
 
1m bei parkenden Autos ist aber nicht aus der StVO ableitbar
Ich hatte doch schon geschrieben, die StVO sagt nur dass ausreichende Abstände einzuhalten sind. Nur bei wenigen Fällen werden exakte Angaben gemacht, die exakte Maße werden dann von den Gerichten im Einzelfall bestimmt.
 
Auch wenn ich an anderer Stelle es schon gesagt habe, ich wiederhole 2 Ereignisse aus meinen Fahrstunden:
1. aus Sicht des Autofahrers
Schon in den ersten Fahrstunden wurde ich aufgefordert, als Fahrer die rechte Hand an den Türgriff zu legen, so dass ich zum Zurückschauen gezwungen wurde, dann genau zu schauen und dann erst vorsichtig die Tür zu öffnen.
2. aus Sicht von Auto- und Radfahrern
Ich erhielt einen gewaltigen Anmotzer, als ich mich dem PKW sehr nah am rechten Straßenrand bewegte. Ich solle immer genug Abstand zum Rinnstein und zu parkenden Fahrzeugen halten. Das habe ich mir auch als Radfahrer zu eigen gemacht.

Natürlich gibt es Ausnahmen. Dann aber gilt für mich: Ich muss damit rechnen, dass es zum Weiterfahren zu eng wird und ich dann hoffentlich noch mein Gefährt (Lieger, Velomobil, Auto) noch zum Stillstand bringe ...
 
Hallo,

Kann, hat aber nicht. Bevor hier weiter unwissende Spekulationen zu Dooring Gerichtsurteilen als Gewissheiten verbreitet werden sollte noch jemand ausser mir in einen Kommentar zum Straßenverkehrsrecht reingucken.

1. Ich habe keine Gewissheiten verbreitet, ich habe lediglich angemerkt, dass ich das von Dir verbreitete Urteil für reichlich alt halte.
2. Wenn Du schon einen da hast, findest Du vielleicht auch ein Urteil in dem es um Kollisionen mit Fahrrädern geht und nicht um Auto gegen Auto. Mir ist der Kommentar schlicht zu teuer in der Anschaffung, zumal mir das juristische Studium fehlt, ihn vollstänig zu verstehen.

Nebenbei: das eine Autotür allerhöchstens einen Spalt geöffnet werden darf haben Gerichte schon entschieden als es den heutigen § 14 StVO noch gar nicht gab und in dieser Sache § 1 StVO galt.

Dennoch gibt es neuere Urteile, die einen Abstand einfordern, z.B. LG Berlin, Az. 24 O 466/95
Vielleicht bist Du so freundlich, als jemand mit Zugang zu juristischer Literatur genaueres dazu herauszusuchen?
Auch Dietmar Kettler (der die einschlägigen Kommentare sicherlich verinnerlicht hat) nennt in seinem Buch "Recht für Radfahrer (3. Auflage) ab S. 22 zahlreiche Urteile, die den Abstand für Radfahrer vom Fahrbahnrand oder ruhenden Verkehr präzisieren.

Gruß, Klaus
 
Hallo,

1. Ich habe keine Gewissheiten verbreitet,

Stimmt. Meinte ich auch nicht persönlich, sondern allgemein zusammenfassend, was in diesem Thread an Gewissheiten entsteht.

2. Wenn Du schon einen da hast, findest Du vielleicht auch ein Urteil in dem es um Kollisionen mit Fahrrädern geht und nicht um Auto gegen Auto.

Hatte ich darin auch schon gefunden aber nicht geprüft. Im Kommentar wurde die Nennung der Urteile mit dem Satz eingeleitet "Mitschuld, wenn zu dicht vorbeifährt".

Mir ist der Kommentar schlicht zu teuer in der Anschaffung, zumal mir das juristische Studium fehlt, ihn vollstänig zu verstehen.

Die Kommentare stehen in Bibliotheken, kann aber sein das nicht jede Bibliothek einen hat. Zu verstehen ist da nicht viel, es ist nur unter Umständen mühsam die angegebenen Quellen zu überprüfen, die Kommentare sind ja nicht selbstverständlich Radfahrfreundlich.

Dennoch gibt es neuere Urteile, die einen Abstand einfordern, z.B. LG Berlin, Az. 24 O 466/95

Du kennst den Inhalt des Urteils oder vertraust du blind wenn jemand zu einer allgemeinen Aussage ein Aktenzeichen nennt?
Juris und Beck-online haben 24 O 466/95 nicht, anscheinend wird es in "Ramisch, Straßenverkehrsrecht" erwähnt.

Vielleicht bist Du so freundlich, als jemand mit Zugang zu juristischer Literatur genaueres dazu herauszusuchen?

Mir reicht das schon zitierte BGH Urteil. Wichtig ist ja nicht nur was Gerichte urteilen, sondern (siehe Helm), was Gerichte urteilen sollten. Im Strassenverkehrsrecht Kommentar von Peter Cramer (Professor an der Universitär Gießen, Richter am Oberlandesgericht a. D.) aus dem Jahr 1977 steht zu § 14 unter der Überschrift "Vertrauensgrundsatz" zur Einführung der Sorgfaltspflichten in § 14 StVO:
Die bisher von der Rspr. zu § 1 vertretene Ansicht, der Aus- und Einsteigende könne darauf vertrauen, daß der Vorbeifahrende einen ausreichenden Abstand einhält, ist in Anbetracht der Sorgfaltsverschärfung in Abs. 1 grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt. Ausnahmen sind im allgemeinen Rahmen möglich (vgl. dazu § 1 RN 38ff.). Umgekehrt kann aber daraus nicht abgeleitet werden, daß der Vorbeifahrende auf ein korrektes Verhalten des Ein- und Aussteigenden vertrauen darf (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung). [...]


Auch Dietmar Kettler (der die einschlägigen Kommentare sicherlich verinnerlicht hat) nennt in seinem Buch "Recht für Radfahrer (3. Auflage) ab S. 22 zahlreiche Urteile, die den Abstand für Radfahrer vom Fahrbahnrand oder ruhenden Verkehr präzisieren.

Soso, zahlreiche Urteile. In "Recht für Radfahrer" beginnt das mit den Worten „Da dem Radfahrer in Einzelfällen [...]“. Davon abgesehen fehlt mir die Bewertung ob diese Urteile gerechtfertigt sind. Meine Meinung: wegen der in der StVO klar formulierten höchsten Sorgfaltsanforderung an Aussteigende ist jedes Urteil, dass dem vorbeifahrenden Radfahrer eine Mitschuld gibt, grundsätzlich ein Skandal.
 
Hallo,
Mir ist der Kommentar schlicht zu teuer in der Anschaffung, zumal mir das juristische Studium fehlt, ihn vollstänig zu verstehen.

Zu "juristische Studium fehlt, ihn vollstänig zu verstehen" fällt mir noch ein: das fehlende juristische Studium (richtiger: das fehlende Studium eines Kommentars) sorgt eher dafür, dass der reine Text der StVO nicht verstanden wird. In einem Kommentar steht auch mal die Begründung des Verordnungsgeber zu den Paragrafen.
 
Hallo,

Du kennst den Inhalt des Urteils oder vertraust du blind wenn jemand zu einer allgemeinen Aussage ein Aktenzeichen nennt?

Nein, nur dann, wenn ich die Person für vertrauenswürdig halte, z.B. D. Kettler.

In "Recht für Radfahrer" beginnt das mit den Worten „Da dem Radfahrer in Einzelfällen [...]“. Davon abgesehen fehlt mir die Bewertung ob diese Urteile gerechtfertigt sind. Meine Meinung: wegen der in der StVO klar formulierten höchsten Sorgfaltsanforderung an Aussteigende ist jedes Urteil, dass dem vorbeifahrenden Radfahrer eine Mitschuld gibt, grundsätzlich ein Skandal.

Skandalöse Urteile sind erschreckend häufig, insofern kann es nützlich sein sie zu kennen und z.B. Abstand zu halten - zumal es nicht nur hilft, verurteilt zu werden, sondern ggf. gar nicht erst einem Richter die Gelegenheit zum Fehlurteil zu geben.

Gruß, Klaus.
 
zumal es nicht nur hilft, verurteilt zu werden
also wenn man partout darauf aus ist verurteilt zu werden muss man schon auf einen ausreichend kleinen Abstand achten? :confused:
(hier fehlt wohl ein 'nicht':whistle:).
Mal ganz abgesehen von den Urteilen tut es auch ziemlich weh wg. zu geringem Abstand ne öffnende Autotür mitzunehmen.
 
Hallo,
[...]
Auch Dietmar Kettler (der die einschlägigen Kommentare sicherlich verinnerlicht hat) nennt in seinem Buch "Recht für Radfahrer (3. Auflage) ab S. 22 zahlreiche Urteile, die den Abstand für Radfahrer vom Fahrbahnrand oder ruhenden Verkehr präzisieren.

Unter den Quellenangaben in "Recht für Radfahrer" in Sachen Mitschuld des Radverkehrs beim Dooring ist das höchstrichterliche "BGH, NZV 2010, 24“ natürlich am bedeutendsten; gemeint ist dieses Urteil:
http://lexetius.com/2009,2976
Da fährt ein LKW gegen eine schon geöffnete Autotür, in der jemand steht um sein Kind im Auto abzuschnallen. In der NZV steht das Urteil übrigens unter der Überschrift "Höchste Sorgfalt auch beim Hantieren mit geöffneter Fahrzeugtür“.

Als weitere Quelle in "Recht für Radfahrer“ wird "OLG Oldenburg, VersR 1963, 490“ genannt. 1963 gab es den heutigen § 14 StVO nicht, dessen Neufassung wurde am 1. März 1971 eingeführt; also als Quelle untauglich.

Als weitere Quelle in "Recht für Radfahrer“ wird "KG, VersR 1972, 1143“ genannt. Keine Ahnung ob die was taugt, guck ich wegen des Alters nicht nach.

Als weitere Quelle in "Recht für Radfahrer“ wird "OLG Bremen, MDR 2008, 1096“ genannt; gemeint ist dieses Urteil: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/34390
Da fährt ein Auto gegen eine schon geöffnete Autotür, die geöffnet wurde um ein Kind ins Auto hineinzusetzen.

Als weitere Quelle in "Recht für Radfahrer“ wird "OLG Jena, NJW-RR 2009, 1248“ genannt; gemeint ist dieses Urteil:
http://www.judicialis.de/Thüringer-Oberlandesgericht_5-U-596-06_Urteil_28.10.2008.html
Darin lässt sich tatsächlich ein Mindestabstand von 1 m ableiten. Die Mitschuld des Radfahrers wird übrigens nicht mit einem Verstoß gegen die StVO begründet, sondern weil es keinen Vertrauensschutz gibt. In der Angabe "vgl. z.B. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., Rdnr. 8 zu § 2 StVO mit weiteren Nachweisen“ ist offensichtlich ein Fehler, gemeint ist wohl § 14 StVO.

Als weitere Quelle in "Recht für Radfahrer“ wird "KG, DAR 11/2011, IV“ genannt. Das muss ein Druckfehler sein, die Zeitschrift hat keine 2011 Seiten. Falls DAR 2011, 11 gemeint sein sollte: da gibt es einen Artikel mit der Überschrift "Betrieb und Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“.
 
Skandalöse Urteile sind erschreckend häufig, insofern kann es nützlich sein sie zu kennen und z.B. Abstand zu halten - zumal es nicht nur hilft, verurteilt zu werden, sondern ggf. gar nicht erst einem Richter die Gelegenheit zum Fehlurteil zu geben.

Abstand halte ich aus Sicherheitsgründen, dafür brauche ich keine skandalösen Urteile.
Es geht auch nicht um die Vermeidung von "verurteilt zu werden", es geht um das Vorenthalten von wichtigem Schadenersatz.
Die Haltung, einem Richter nicht die Gelegenheit zum Fehlurteil zu geben halten ich für problematisch: dann müsste man mit Helm fahren.
 
Moin!

Als weitere Quelle in "Recht für Radfahrer“ wird "OLG Jena, NJW-RR 2009, 1248“ genannt; gemeint ist dieses Urteil:
http://www.judicialis.de/Thüringer-Oberlandesgericht_5-U-596-06_Urteil_28.10.2008.html
Darin lässt sich tatsächlich ein Mindestabstand von 1 m ableiten.

Danke!

Aus dem Urteil:

Wenn damit auch nicht generell ein einzuhaltender Sicherheitsabstand von 1 m gefordert werden kann, sondern bei dichten Verkehr oder beengten Straßenverhältnissen sich der Abstand sogar bis zu 35 cm (Nachweise a.a.O.) verkürzen kann, sind vorliegend Umstände, die eine Unterschreitung eines Sicherheitsabstandes von 1 m rechtfertigen könnten, von dem Kläger nicht vorgetragen worden. Dem hieraus zu Lasten des Klägers resultierenden Mitverschulden kommt jedoch im Vergleich zu dem, dem Beklagten zu 1) zur Last fallenden Verkehrsverstoß vorliegend nach Auffassung des Senates nur ein so geringes Gewicht zu, dass dieses hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1) vollständig zurücktritt und damit nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.

Ich fand es auch interessant, daß die Tür 1,15 m mögliche Schlagweite hatte:

Lege man nämlich den von dem Kläger selbst angegebenen Seitenabstand von 80 bis 90 cm zugrunde, hätte eine Berührung des Klägers mit der Fahrzeugtür überhaupt nur dann stattfinden können, wenn der Beklagte zu 1) diese zu mindestens 2/3 aufgerissen hätte, da diese nur eine Gesamtbreite von 1,15 m habe.

Tschüs!

Hein
 
Auch Dietmar Kettler (der die einschlägigen Kommentare sicherlich verinnerlicht hat) nennt in seinem Buch "Recht für Radfahrer (3. Auflage) ab S. 22 zahlreiche Urteile, die den Abstand für Radfahrer vom Fahrbahnrand oder ruhenden Verkehr präzisieren.

Was ab Seite 22 angegeben wird gehört zum Kapitel "Straßenbenutzung (§ 2 StVO)", da gehört Dooring eigentlich nicht rein. Die eigentliche Befassung mit Dooring kommt in "Recht für Radfahrer" ab Seite 172 im Kapitel "Zivilrecht, Haftung". Warum Radverkehr in einigen Urteilen Mitschuld bekommt wird in dem Kapitel aber nicht deutlich, da steht nur was von "kein Vertrauensschutz".
 
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