"Was Radfahrer dürfen und was nicht" im Hamburger Abendblatt

Hallo Christoph,

Ich halte das immer so: wo eine rechte Fahrbahn so breit ist, dass ich ein Überholen (inkl. verkehrsgerechtem Überholabstand) auf "meiner" Fahrbahn durch das Nebeneinanderfahren verhindere, dann ist es eine "Verkehrsbehinderung" und damit zu unterlassen. Wo eine rechte Fahrbahn "nur" so breit ist, dass ein einzelner Radfahrer (inkl. verkehrsgerechtem Überholabstand) eh nur so überholt werden kann, dass ein Auto zum Überholen mit den linken Rädern über den Mittelstrich fahren muss, ist eine Behinderung durch zwei nebeneinander fahrende Radfahrer nicht mehr gegeben. Passt das oder ist das "Willkür"?

Ich sehe das genauso, habe es auch hier bisher widerspruchsfrei veröffentlicht:
http://www.adfc-nrw.de/kreisverbaen...n/hilden/radverkehr/nebeneinander-fahren.html

Nach meiner Erinnerung ist die Sichtweise von Verkehrsrechtsanwalt Kettler genauso, entweder steht es in mindestens einem seiner Bücher oder er hat mich damals, als ich in den 90ern einen Artikel für eine ADFC-Zeitschrift geschrieben hatte, bestätigt.

Zum Fußgängerüberweg (Zebrastreifen): Vorgeschrieben ist eine ausreichende Beleuchtung, daher kann schon mal die Installation von neuen Laternen und / oder beleuchteten Schildern erforderlich sein. Kommunen, die ihre Armut nicht als Sexappeal verstehen, bauen daher schon mal eher eine billige Querungshilfe (im Minimalfall bestehend aus zwei Warnbaken an einbetonierter Stange mit blauen Pfeilen obendrauf und zwei durchgezogenen Linien ohne Fußgängervorrechte) statt eines Überwegs.

Gruß, Klaus
 
Ich habe immer einen Lackstift "Alpin Weiß" einstecken. Da kann nichts passieren.

Damit bist du bei größeren Schadensstellen ganz schöne lange beschäftigt. Ich mache das immer mit einem großen Farbroller
farbroller.jpg
und einem ordentlichen Schlag Farbe
meisterweiß.jpg
Damit können z.B. auch größere Lackschäden oder Sprayereien an LKWs kurz und knackig beseitigt werden!
 
Wenn da die Furt die auch die Radfahrer benutzen müssen komplett als Zebrastreifen ausgeführt ist hat er dennoch Vorrang vor den ein- und ausfahrenden Fahrzeugen.
Wenn da nur ein reiner Zebrastreifen ist, endet doch die Vorfahrt des Radfahrers an der Stelle (weil keine Furt vorhanden ist). Dann wäre auch im Umkehrschluß der Radweg garnicht straßenbegleitend und somit nicht benutzungspflichtig.
Es gibt aber auch Zebrastreifen mit seitlicher Furtmarkierung.... Dann wäre die Vorfahrt wieder gegeben.
 
Fassen wir zusammen:
Die Leute die Radwege planen, haben meist keine Ahnung von dem was sie tun, und die paar Gesetze die sie kennen werden aus Kostengründen und um den KFZ Verkehr zu "beschleunigen" , ignoriert..
 
... und deswegen geh ich jetzt in den Gemeinderat und befürchte dass ich als einzige Radfahrerin auch nix ausrichten kann. Aber versuchen werde ich es!
 
Das wäre mir neu das eine Furtmarkierung eine Auswirkung auf die Vorfahrt hat. Soweit ich weiss sollen Furtmarkierungen nur markiert werden, wenn der Radfahrer Vorfahrt hat, aber das ist auch wieder nichts Verpflichtendes. Im Zweifel baut die Verwaltung wie sie will.
 
Unseren Kreisel mit dieser Situation wurde vom obersten ADFCler mitgestalltet und er ist da sehr stolz drauf.
Auf Nachfragen reagiert er einfach nicht und ignoriert einen.
Wohlgemerkt obwohl man vor ihm steht und einfach ganz normal gefragt hat.
Einer der wenigen Menschen die ich kenne, die einen an seiner eigenen Existens zweifeln lassen können.
 
"Peinlich, peinlich, was soll man denn sagen, wenn man sich nichts zu sagen hat.
Dumme Antwort auf peinliche Fragen. Bei fuffzehn Stücker gibt's Rabatt!"
(Frei zitiert nach "Ei Gude Wie" von den Rodgau Monotones)
 
Das wäre mir neu das eine Furtmarkierung eine Auswirkung auf die Vorfahrt hat. Soweit ich weiss sollen Furtmarkierungen nur markiert werden, wenn der Radfahrer Vorfahrt hat, aber das ist auch wieder nichts Verpflichtendes.
Naja, es gibt da zwei verschiedene Regelungen, die hier auf verschiedene Ergebnisse führen:
§9 Abs. 3 StVO: "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. [...]"
§10 StVO: "Wer [...] von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. [...]"

Wenn der Radweg endet, fährt man formal auf die Fahrbahn ein. Endet ein Radweg an einem Zebrastreifen?


Viele Grüße,
Stefan
 
Wenn er auf der anderen weiter geht endet er nicht, man fährt hier dann auch nicht in die Fahrbahn ein, sondern quert sie im Verlauf des Radwegs. §10 trifft hier nicht zu. Ein Zebrastreifen an so einer Stelle hat für Radfahrer keinerlei Regelungsinhalt. Man kann ihn sich einfach wegdenken.
 
Klar das das der "Normalo" nicht weiß, wenn selbst hier ewig drüber diskutiert werden muss..
Nicht vergessen, die meistgelesene Tageszeitung ist die Bild, es wird immer nur gegen die gewettert die "unter" einem stehen (z.B: KFZ-> Fahrrad), und am liebsten wird RTL2 geschaut..
Mit der Intelligenz eines Individuums ist es meist nicht weit her.
Somit wird der allergrößte Teil sich die Frage nicht mal gestellt , geschweige denn drüber nachgedacht haben..
 
Klar das das der "Normalo" nicht weiß, wenn selbst hier ewig drüber diskutiert werden muss..
Alleine diese Tatsache, nämlich die ewigen Diskussionen über die korrekte Auslegung diverser Paragraphen - ob es jetzt hier oder auf d.r.f. ist - gibt doch schon an, dass diese Paragraphen nichts taugen... :mad:

Cheerio,
Thomas
 
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