Preisauszeichnungen in Internetshops und ihre Gültigkeit

Dann kam eben kein Vertrag zustende ,weils es keine übereinstimmenden Vereinbarungen gab.
Zugeschnittener Käse bzw. Ketten von der Rolle werde ja nach Kundenwunsch "angefertigt"/bearbeitet, und haben zudem danach ggf. einen geringeren Wert. (z.B. Folienzuschnitt ggf. wertlos)
Reicht für einen gültigen Vertrag eine mündliche Absprache?
Wird der Verkäufer vertragsbrüchig, wenn auf der Rechnung ein höherer als der mündlich vereinbarte Preis steht?
Wie unterscheide ich verbindliche Verträge ( mündlich oder Rechnung usw.), von unverbindlichen Preismeinungen niederer Angestellter?
Muss ich mich vor dem Zuschnitt vergewissern, dass der angepriesene Preis auch der jeweilige Verkaufspreis ist, oder muss mich der Verkäufer unaufgefordert über Preisabweichen Informieren?

Bei anderen Sonderaufträgen ist der Materielle- und Arbeitskosten-Verlust ggf. noch wie höher, wenn sich nur schwer ein anderer Kunde für diese Auftragsarbeit findet.

Gruß, Martin
 
Zugeschnittener Käse bzw. Ketten von der Rolle werde ja nach Kundenwunsch "angefertigt"/bearbeitet, und haben zudem danach ggf. einen geringeren Wert. (z.B. Folienzuschnitt ggf. wertlos)
Reicht für einen gültigen Vertrag eine mündliche Absprache?
Wird der Verkäufer vertragsbrüchig, wenn auf der Rechnung ein höherer als der mündlich vereinbarte Preis steht?
Wie unterscheide ich verbindliche Verträge ( mündlich oder Rechnung usw.), von unverbindlichen Preismeinungen niederer Angestellter?
Muss ich mich vor dem Zuschnitt vergewissern, dass der angepriesene Preis auch der jeweilige Verkaufspreis ist, oder muss mich der Verkäufer unaufgefordert über Preisabweichen Informieren?

Bei anderen Sonderaufträgen ist der Materielle- und Arbeitskosten-Verlust ggf. noch wie höher, wenn sich nur schwer ein anderer Kunde für diese Auftragsarbeit findet.

Gruß, Martin
Die allermeisten Verträge sind mündl. voll gültig.
Verkäufer wäre vertragsbrüchig.
Verbindl. Verträge sind solche, bei denen beide Parteien ÜBEREINSTIMMEND UMFASSEND etwas ausgehandelt haben. (Grobe Umschreibung).
Falls der Verkäufer den verabredeten Preis ändern will geht das nicht.
Besteht über den Preis ein Irrtum fehlt es einer Einigung ..ergo kein Vertrag.
 
Laut BGB und gültiger Rechtssprechung sind Verträge formfrei, also auch mündlich absolut gültig (Es gibt Ausnahmen, die bekanntesten sind Immobilienverkäufe und der Ausbildungsvertrag (Dieser laut BBiG)). Wie Guido schon geschrieben hat sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen nötig um einen Vertrag zu schließen. Die erste Willenserklärung war der "Ich kaufe jetzt" Button im Onlineshop, die zweite die Lieferung. Da beide nicht übereinstimmen kam kein gültiger Vertrag zustande. Das hat weder was mit Betrug zutun noch weitere rechtliche Konsequenzen.
Der Kauf einer Sache besteht aus drei Rechtsgeschäften, grob gesehen: Kaufvertrag, Übereignung der Sache und Übereignung der vereinbarten Kaufsumme. Da hier nur das zweite Rechtsgeschäft, die Übereignung der Sache geschehen ist kann MartinT die Rückgängigmachung , sprich die Abholung, verlangen und das für Ihn kostenfrei. Der Empfänger, Martin, muß die Sache zur Abholung bereitsstellen, so wie er diese bei der Feststellung des Mangels im Kaufvertrag erhalten hat, also ungenutzt. Falls er diese schon genutzt hat steht dem Versender eine Aufwandsentschädigung zu.
Der Onlineshop hat, genau wie Prospekte und Kataloge, nur die Funktion einer "Invitatio ad offerendum", eine "Aufforderung ein Angebot abzugeben" und stellt keine erste Willenserklärung da. Preisauszeichnungen im Handel sind ähnlich zu werten, die erste Willenserklärung im Supermarkt ist das konkludente Handeln des auf das Band stellens.
Gruß,
der Jörg
 
Der Preis im Warenkorb muß bindend sein, weil Du Dich an nichts anderem orientieren kannst.
In den AGB der meisten Internetanbieter ist geregelt dass die Bestellung des Kunden zum Preis im Warenkorb ein Angebot an den Verkäufer ist. Der kann das annehmen indem er eine entsprechende Rechnung schreibt. Ist der Betrag in der Rechnung höher hat er es wohl nicht angenommen, das ist dann vermutlich ein neues Angebot welches Martin annehmen kann oder nicht.
Wenn nicht soll der Verkäufer sein Zeug schnellstmöglich abholen.
 
Bla Bla Bla.
Um konkret weitere Äusserungen zu tätigen müsste man wissen welche AGB der Onlineshop hat. Es gibt ja auch solche:
§ 2 Vertragsschluss
  1. Die Angebote im Internet stellen ein verbindliches Angebot an Sie dar, Waren zu kaufen.

  2. Sie können ein oder mehrere Produkte in den Warenkorb legen. Im Laufe des Bestellprozesses geben Sie Ihre Daten und Wünsche bzgl. Zahlungsart, Liefermodalitäten etc. ein. Erst mit dem Anklicken des Bestellbuttons nehmen Sie dieses Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags an.
Aber unabhängig von irgendwelchen rechtl. Vorraussetzungen zum Abschluss eines Kaufvertrags glaube ich nicht das irgendein halbwegs klar denkender Mensch der Meinung sein kann, dass ich ohne Probleme in einem Onlineshop reduzierte Preise reinstellen und bewerben kann und dann seelenruhig deutlich höhere Preise berechnen kann ohne das mir da jemand auf die Finger haut!
Da sagt der normaldenkende Mensch Betrug zu!

Gruß
Harvey
 
Um konkret weitere Äusserungen zu tätigen müsste man wissen welche AGB der Onlineshop hat. Es gibt ja auch solche:
Wo gibts sowas? Solche AGB sind sehr ungünstig für den Verkäufer da er, sollte er nicht liefern können, Schadenersatz leisten müsste.

Aber unabhängig von irgendwelchen rechtl. Vorraussetzungen zum Abschluss eines Kaufvertrags glaube ich nicht das irgendein halbwegs klar denkender Mensch der Meinung sein kann, dass ich ohne Probleme in einem Onlineshop reduzierte Preise reinstellen und bewerben kann und dann seelenruhig deutlich höhere Preise berechnen kann ohne das mir da jemand auf die Finger haut!
Doch, das könnte ja einfach ein Fehler sein. Wenn sich die Werte unterscheiden gilt die Rechnung, die ist verbindlich.
 
Wo gibts sowas? Solche AGB sind sehr ungünstig für den Verkäufer da er, sollte er nicht liefern können, Schadenersatz leisten müsste.


Doch, das könnte ja einfach ein Fehler sein. Wenn sich die Werte unterscheiden gilt die Rechnung, die ist verbindlich.



Mach das doch mal!
Ich bin gerne bereit Dir zu helfen einen Webshop zu erstellen in dem Du z.B. brandneue Iphone 6 16GB zum Preis von 550€ anbietest und nach dem Kauf den Kunden eine Rechnung oder Auftragsbestätigung über 699€ zukommen lässt.
Ich bin doch sehr gespannt wie lange Du mit einem solchen Shop bestehen kannst.
Mach es!

Gruß
Harvey
 
Genau, ich werde einen Webshop erstellen und tausende Rechnungen verschicken damit du was dazu lernst...

Sag mir mal lieber wo du die obigen AGB her hast.
 
@harveynummer9: Ich verstehe ja was Du uns sagen willst, aber das deutsche Recht sieht anders aus. Die "neue" Rechnung ist die erste Willenserklärung, kein Zweifel möglich. Wenn jemand diese bezahlt ist das die zweite Willenserklärung und ein gültiger Vertrag.
Alles andere sind Vermutungen und teilweise auch Wunschdenken.
Betrug oder arglistige Täuschung wird daraus erst wenn im Internet weiterhin mit dem geringeren Kaufpreis geworben wird. In dem Fall würde ich eine Verbraucherzentrale einschalten und mit denen gemeinsam rechtlich gegen den Händler vorgehen.
Gruß,
der Jörg
 
Was ist denn im Betrugsfall zu tun, wie können sich Verbraucher schützen? Was ist z. B. auch, wenn die Ware nicht geliefert wird? Bin mir da bei Internetkäufen immer etwas unsicher und weiß nicht, wie ich im Zweifelsfall reagieren soll. Sind Verbraucherschutzagenturen etwas oder was ist von einem Online Mahnbescheid, wie dieser hier, zu halten?
 
Was ist denn im Betrugsfall zu tun, wie können sich Verbraucher schützen? Was ist z. B. auch, wenn die Ware nicht geliefert wird? Bin mir da bei Internetkäufen immer etwas unsicher und weiß nicht, wie ich im Zweifelsfall reagieren soll. Sind Verbraucherschutzagenturen etwas oder was ist von einem Online Mahnbescheid, wie dieser hier, zu halten?
Sorry, aber Deine Fragenexplosion ist fast auf schriftl. Wege in ihrer doch Komplexheit und dennoch/oder wegen der hiermit einhergehenden fragestellerischen Unvollkommenheit so nicht wirkl. befriedigend juristisch zu beantworten. Soll heißen: Ledigl. fragmentarisch angerissene Fragestellungen im juristischen Bereich sind wegen der vielfältigen Fall-OptionenLebensmöglichkeiten etc. nicht zu beantworten. Hast Du ein konkretes wirkl. Prob. dann frag..ich werde versuchen befriedigend zu antworten. Hypothetisch mögliche Probs in mannigfaltiger Variationsbreite erfragt mit "Wenn" und Aber" übersteigen schon vis a vis die juristischen Erklärungsmöglichkeiten... ansonsten würde als Antwort ein Kommentar mit 2000 Seiten nicht genügen können.
 
Owei, da musste ich aber erst zwei Mal lesen :-D Nein, ein konkretes Problem besteht momentan nicht, es ging eher um den Allgemeinfall. Habe aber die Quintessenz deines Beitrages durchaus verstanden hehe...
 
Im Betrugsfall stehst du immer blöd da weil du eigentlich ein Produkt haben wolltest, aber Scherereien bekommst, egal wie es läuft.

Am besten gleich bei der Bestellung aufpassen!
 
Ja, das ist was dran, aber leider ist man nie ganz gefeit gegen so etwas...
 
In dem Fall würde ich vermutlich eine Anzeige erstatten, zwei böse Briefe schreiben und wenn dann nichts kommt hab ich halt Pech gehabt...
 
Ja, das ist was dran, aber leider ist man nie ganz gefeit gegen so etwas...
Das Hirn sollte die Kontrolle über den "Haben will"-Reflex haben und nicht andersherum. Durch die Wahl der Bezahlvariante kannst Du schon ein bisschen Sicherheit einbauen, und wenn keine angeboten wird, die Dir gefällt, dann lässt Du es eben.
Schwierig ist Schutz gegen Szenarien, mit denen man nicht rechnet. Nachnahme ist z.B. nur dann eine gute Option, wenn der Absender nicht so frech ist, Kieselsteine ins Paket zu stecken. Und zu Fax oder Telefon zu greifen ist zwar an sich trivial, wenn der e-Mail-Account des Anbieters von einem Dritten "vorsortiert" wird, aber der Anlass dafür kommt zu spät, wenn man das nicht auf dem Schirm hat und der Dritte nicht dämlich ist.


Viele Grüße,
Stefan
 
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