Das piepst doch wenn ich zu nah bin ...

eks

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Ich hatte gerade eine interessante Unterhaltung.

Die Situation:
Ich war mit MTB und Kindersitz auf einer kleinstädtischen Seitenstraße (ohne Radwege) unterwegs und wurde im Bereich einer schlecht einsehbaren Parkplatzausfahrt mit ca. 50 cm Seitenabstand überholt. Aus der (steilen) Parkplatzausfahrt kam gerade mit Schwung ein Lieferwagen.
300m später komme ich gemeinsam mit dem Überholer am Supermarkt an.

Das Gespräch:
Ich weise freundlich, aber bestimmt darauf hin, dass er die 1,5 m deutlich unterschritten hat. Dabei fällt mir auf, dass der Fahrer nur auf einem Auge sehen kann.
Die Ausreden, eine schärfer als die andere:
1. "1,5 m Seitenabstand, nie gehört, wo steht das?"
- StVO, wir können gerne gemeinsam die Polizei befragen.
2. "Ist doch nicht schlimm gewesen."
- Ich habe ein Kind dabei und
- die Situation war mMn wegen des Lieferwagens kritisch und unnötig
3. "Ich habe doch einen Pieper, der hat nicht gepiept, also ist alles gut!"
- Was Sie meinen ist der "Tote Winkel Assistent", der hat eine andere Funktion, schauen Sie mal ins Bordbuch.
-

Meine Erkenntnis:
Die Ausreden haben mich tierisch genervt. Es hätte mir gereicht, " Entschuldigung, da habe ich mich verschätzt, komm nicht wieder vor."
Ich werde beim nächsten Mal meine Ansprache mit "Nun ist gut. Ich will nur in Zukunft mit MINDESTabstand überholt zu werden." beenden.
 
Moin,
einen Fehler eingestehen?!? Niemals!

Ciao,
Andreas

PS: Die Abstandswarner arbeiten übrigens nur bis zu einer gewissen Geschwindigkeit (dafür andere Systeme erst ab einer gewissen Geschwindigkeit)...
 
Nr. 3 ist genau das, worüber ich mir bei den ganzen elektronischen "Hilfen" für Autofahrer Sorgen mache... :eek:

Cheerio,
Thomas
 
Ich frage mich, ob er tatsächlich der Überzeugung ist, dass er bis zum "Piepsen" ran darf. o_O
 
Nr. 3 ist genau das, worüber ich mir bei den ganzen elektronischen "Hilfen" für Autofahrer Sorgen mache... :eek:

Cheerio,
Thomas
Oder wenn man vor dem Spurwechsel blinkt, aber das ist ein anderes Fass.

Was auch nicht in meinen Schädel will, ist dass ich mit Kindersitz auf dem Up so knapp überholt werde ( ist ja nicht das erste Mal) und im Mango idR mit 2m Abstand, als wäre ich ein Gefahrgut Transporter [emoji16]
 
Die denken vermutlich das Mango ist der neue Strassentorpedo der Bundeswehr. Wenn man da zu nahe drankommt... Bumm...

Das erklärt auch die überraschte Aussage eines Passanten als er mich im Velomobil mal sah. "Da sitzt ja einer drin..." o_O
 
Ich weise freundlich, aber bestimmt darauf hin, dass er die 1,5 m deutlich unterschritten hat
Wobei diese 1,5 m leider nicht explizit in der StVO angegeben sind. Im Falle eines Unfalls ist man dann (falls man es noch erlebt) auf die Interpretation eines Richters angewiesen und da kann denn auch schon mal sowas bei rauskommen:

KG Berlin v. 12.09.2002: Zu den Sorgfaltspflichten eines Radfahrers beim Verlassen des Radweges und zum notwendigen Seitenabstand zwischen einem Radfahrer auf der Fahrbahn und einem Omnibus:


"Hiernach hat ein Busfahrer beim Überholen eines Radfahrers mit seinem Bus einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten; hierbei ist zugunsten des Busfahrers der Abstand des Radfahrers zum Bürgersteig eingerechnet."

1,5 m zum Bürgersteig sind wahrscheinlich weniger als 50 cm zum Radfahrer.

Gruß
Geli
 
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... es geht auch ohne überflüssige ständige Fullquotes ...
Wir haben damals in der Fahrschule gelernt (1980), dass ein Mindestabstand von 1,00 m zum RADFAHRER einzuhalten ist.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Wir haben damals in der Fahrschule gelernt (1980), dass ein Mindestabstand von 1,00 m zum RADFAHRER einzuhalten ist.

Ist doch nicht so klar, wie ich dachte. Das nahm ich endlich zum Ansatz "Recht für Radfahrer" zu bestellen.
BTW Bei einem Meter hätte ich nichts gesagt, wenn der Lieferwagen nicht gewesen wäre vielleicht auch nicht.
 
Mindestens ein Meter, bei hoher Differenzgeschwindigkeit oder unsicherem Radfahrer mehr. Das kann man sich doch gut merken...
 
Mindestens ein Meter, bei hoher Differenzgeschwindigkeit oder unsicherem Radfahrer mehr. Das kann man sich doch gut merken...
Das kann man sich in der Tat gut merken, ist aber trotzdem nicht gesetzlich verankert.

In der StVO steht nur:
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden.

Das lässt Ermessensspielräume zu, wie sie z.B. oben genanntes Kammergericht in Berlin angewandt hat. 1,5 m vom Bürgersteig sind nur dann genug, wenn der Radfahrer direkt neben dem Bürgersteig in der Gosse fährt.

Gruß
Geli
 
[...]

Das lässt Ermessensspielräume zu, wie sie z.B. oben genanntes Kammergericht in Berlin angewandt hat. 1,5 m vom Bürgersteig sind nur dann genug, wenn der Radfahrer direkt neben dem Bürgersteig in der Gosse fährt.

Gruß
Geli

Womit erneut bewiesen ist;"vor Gericht und auf hoher See.....":sick:
 
Hallo,
ich habe in meiner Fahrschule (Ende der 60er Jahre) gelernt: "Der Radfahrer hat das Recht, um zufallen. Also muss der Abstand so groß sein, wie der Radfahrer samt Rad lang (hoch) ist, sonst fährst Du ihm übern Kopf"

mfg
Michael
 
"Hiernach hat ein Busfahrer beim Überholen eines Radfahrers mit seinem Bus einen Abstand von jedenfalls 1,50 m zum Bürgersteig einzuhalten; hierbei ist zugunsten des Busfahrers der Abstand des Radfahrers zum Bürgersteig eingerechnet."

Diese Auslegung hat mit etwas verunsichert, weswegen ich gerade im "Recht für Radfahrer" 3. Auflage 2013 geschmökert habe:

Da hat es gut 30 Urteile, die sich je nach Situation zwischen 1,3 und 2 m Mindestabstand zwischen Fahrrad und Auto einpendeln.
 
Hallo zusammen,

das ärgerliche ist doch, dass der Autofahrer erst mit Ärger rechnen muss, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, denn die Polizei macht nichts gegen zu enge Abstände, so zumindest ist meine Erfahrung. Was kaum jemand ahnt: Der Mindestabstand ist auch einzuhalten, wenn der überholte Radfahrer auf einer Radverkehrsanlage (Bordsteinradweg, Radfahrstreifen, Schutzstreifen) fährt.

Gruß, Klaus
 
Was kaum jemand ahnt: Der Mindestabstand ist auch einzuhalten, wenn der überholte Radfahrer auf einer Radverkehrsanlage (Bordsteinradweg, Radfahrstreifen, Schutzstreifen) fährt.
Wie soll man das auch ahnen, wenn es laut Gesetz gar keinen definierten Mindestabstand gibt? Dort steht nur was von einem ausreichendem Abstand und eigentlich reicht der doch immer aus, solange man nicht umgefahren wird :(

Gruß
Geli
 
Den Absatz mit der besonderen Rücksichtnahme unter anderem auf Kinder scheinen auch die wenigsten zu kennen bzw. legen es sehr weit aus.
 
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