Kettenloser E-Antrieb

Nix Grauzone.
Motorunterstützung beim Treten nur bis 25 km/h, sonst kein Fahrrad mehr.
Das ist gesetzlich geregelt und dafür ist egal, wo die Energie für den Motor herkommt.
(Wer mit einem solchen Rad schneller als 25 fahren will muss also bergabrollen ;-)
Mooment: wenn ich selber dem Motor die Energie zum Fahren durch meine Tretkraft bereitstelle, dann ist das keine Unterstützung.
 
Wenn das keine Unterstützung ist, ist es rechtlich kein Fahrrad sondern ein Motorfahrzeug mit Zulassung, Versicherung, Führerschein und Straßenpflicht (und Pedal-Generator)
Das passende Forum wäre dann das E-Power-Forum...
 
Ne, ne.. Es ist rechtlich legal, solange keine zusätzliche Energie durch einen Energiespeicher in den Motor gepumpt wird (bei über 25 km/h plus Toleranz).

Solange jemand demnach einen Dynamo mit einem Motor koppelt, ist es das gleiche Prinzip, welches eine Kette und eine Kettenschaltung im üblichen Fall umsetzt.

Die eingespeiste Energie kommt nicht aus dem Motor, sondern aus dem Controller - und dieser muss den Pedelecrichtlinien entsprechen (demnach bei Näherung an die 25 km/h die Leistung reduzieren, bis sie auf Null angelangt).

Dass dies nicht einfach möglich ist, da letztendlich auch die Fahrerleistung über den Dynamo mit einem Controller an den Motor geleitet wird, ist klar. Solche Fahrzeuge gibts halt nur sehr wenige, daher sind die Gesetze hierauf auch nicht ausgelegt.

Möglich ist es dennoch: Durch zwei Motoren. Solange der erste Motor lediglich über SuperCaps die Leistung des Tretenden nutzt und über einen Controller angesteuert wird, ist es keine Unterstützung sondern lediglich eine Übersetzung. Und ob diese Übersetzung elektronischer oder mechanischer Natur ist, ist für die Kategorisierung unwichtig.

Der zweite Motor könnte dann, mit separatem Controller, problemlos bis 25 km/h unterstützen. Allerdings gibt es hier bei der gesetzlichen Vorgabe wieder "Seltenheitsprobleme": Es ist nur ein Motor für die Unterstützung (Pedelec) vorgesehen, demnach wird es im Fall einer Kontrolle ein ziemliches Diskussionsthema.

Ich überlege mir eine derartige Umsetzung ebenfalls, allerdings mit einem Motor/Controller und Motorunterstützung über PAS + Gasgriff bis 25 km/h, durch reines Schnellertreten hingegen unlimitiert. Wenn der Gasgriff demnach bei Schnellertreten des Generators betätigt wird, bremst der Motor ab, anstelle schneller zu beschleunigen (um sich wieder der 25 km/h Limitierung anzunähern).

Das ist, sofern die eingeleitete Energie des Fahrers nicht über dem Pedeleclimit weiterhin durch gespeicherte Energie unterstützt wird, durchaus eine "Grauzone", da die Motor-Controller-Generatorkombi dann nur eine Übersetzung darstellt, einen Antriebsstrang, keine Unterstützung (sie unterstützt ja nicht, sie reduziert hingegen die Effizienz).

Eine Abkehr vom Dynamo-Lichtsystem zum Akku-Lichtsystem ist auch keine "Unterstützung", obwohl sich die nutzbare mechanische Leistung des Fahrers am Abtrieb erhöht (und er somit schneller fahren kann). Es ist nur eine Reduktion der Fahrerleistungsverluste.

Viele Grüße
Wolf
 
Woher der Motor die Energie bezieht ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.
Die Definition als Fahrrad oder (Leicht-) Kraftfahrzeug hängt von der Dauerleistung des Motors und der Koppelung an das Treten der Fahrerin/des Fahrers ab.
Näheres dazu findet sich m. E. in Art.2 Abs.2 der EU-Verordnung Nr.168/2013.
 
Woher der Motor die Energie bezieht ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.
Doch, sonst gäbe es gar keine Fahrräder und nur Kraftfahrzeuge weil immer eine Energieumwandlung stattfindet und somit jedes Fahrrad auch einen "Motor" hat.

Erst ein Energiespeicher macht daraus ein Kraftfahrzeug.
 
Zuletzt bearbeitet:
Näheres dazu findet sich m. E. in Art.2 Abs.2 der EU-Verordnung Nr.168/2013.
Diesen Schluss verstehe ich nicht. Punkt h) dort setzt voraus, dass es einen elektromotorischen Hilfsantrieb gibt, als Ergänzung des Pedalantriebs. Wenn man den Akku wegschaltet und nur noch die Kondensatoren des Zwischenkreises als "Speicher" vorhanden sind, kann ich keinen Hilfsantrieb mehr erkennen.
 
Doch, sonst gäbe es gar keine Fahrräder und nur Kraftfahrzeuge weil immer eine Energieumwandlung stattfindet und somit jedes Fahrrad auch einen "Motor" hat.

Fahrräder fallen unter c) ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge; ebenso wie Ruderräder etc.

Es gibt schon noch andere Möglichkeiten: Selbstbalancierend würde gehen, dann darf man wenigstens auf dem Gehweg fahren.
Für Gelände oder Sportveranstaltungen ausgelegt darf man dann halt nicht in den öffentlichen Verkehr damit.

Gruß,

Tim
 
Ein fußgängergeführtes Fahrrad wäre ein geschobenes.
Von mir aus fahrt mit Motor wie Ihr denkt, aber wundert Euch halt nicht, wenn im Zweifel eine solche etwas eigenwillige Rechtsauffassung nicht durchsetzbar ist.
Halte mich hier jetzt mal raus...
 
Hallo Kulle,

.. Dauerleistung des Motors ..

das ist ein Trugschluss. Die Dauerleistung, mit welcher der Motor befeuert wird, ist entscheidend. Du kannst Dir auch einen Motor verbauen, welcher 10 kW Dauer aushält, solange der Controller die rechtlichen Limits der unterstützenden Leistung und Geschwindigkeit einhält. Wobei die unterstützende Leistung auch wieder vage formuliert ist, da sie sich auf die Nominalleistung auf Dauer bezieht, demnach sind "kurzzeitige" Leistungsspitzen darüber nicht relevant. Und die "kurze Zeit" wiederum ist Auslegungssache..

Viel kritischer formuliert ist die unterstützungsrelevante Maximalgeschwindigkeit sowie die abfallende Leistungskurve, so sich die Geschwindigkeit der 25 km/h Grenze annähert (resp. +Toleranz).

Ansonsten wären 99% aller in deutschen Pedelecs/Pedelecnachrüstkits verbauten Controller und Motoren nicht konform (und diejenigen Verbrenner, welche gedrosselt sind, in anderen Rechtsbelangen auch nicht, denn "sie könnten ja mehr Leistung raushauen").

Viele Grüße
Wolf
 
Fahrräder fallen unter c) ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge; ebenso wie Ruderräder etc.
Und worunter fallen Sattelzüge oder Straßenbahnen? :) Fahrräder (ohne Hilfsantrieb) kommen für mich in dieser Verordnung nicht vor.
Die will doch gar nicht alle Fahrzeugklassen erfassen, sondern nur die, die in Art. 4 genannt sind, und der schränkt im ersten Satz auf Kraftfahrzeuge ein. In Art. 2 Abs. 2 steht, was alles trotz des vorhandenen Fremdkraftantriebs nicht erfasst werden soll. Unter den fußgängergeführten Fahrzeugen hätte ich handgeführte Schneefräsen einsortiert, oder andere Geräte, die neben ihren Arbeitswerkzeugen auch die Räder antreiben (können).
 
Fahrräder (ohne Hilfsantrieb) kommen für mich in dieser Verordnung nicht vor.
Genau, weil sie nicht in die L-Klasse eingeordnet werden. Dein Einwand mit den Schneefräsen ist gerechtfertigt, der Ausschluß ist direkt in Artikel 4 drin:
wozu Fahrräder mit Antriebssystem [..] gehören.
Fahrräder haben kein Antriebssystem (Artikel 4 Absatz3: Innen-/Außenverbrennung, Druckluft, Elektromotor oder Hybrid), damit sind sie raus. Der E-Antrieb hat ein Antriebsystem Art d) Elektromotor und keine Ausnahmeregelung wie die Pedelecs (Artikel 2 h) Pedalantrieb plus Hilfsantrieb elektrisch)
Und worunter fallen Sattelzüge oder Straßenbahnen?
Nicht unter Kraftfahrzeuge Klasse L.
LKW fallen unter Klassen N1,N2,N3, Straßenbahnen als Schienenfahrzeuge fallen nicht unter Kraftfahrzeug und haben eigene Zulassungsbestimmungen.

Natürlich ließe sich das ändern, wenn es solche Fahrzeuge in ausreichender Anzahl gäbe. Als Einzelanfertigung ist aber eine Einzelzulassung nach Lxy wohl einfacher.

Gruß,

Tim
 
Fahrräder haben kein Antriebssystem (Artikel 4 Absatz3: Innen-/Außenverbrennung, Druckluft, Elektromotor oder Hybrid), damit sind sie raus.
Fahrräder sind raus weil sie keine KFZ sind, ein Antriebssystem haben sie schon, wie auch immer das aussieht, mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.
 
Woher der Motor die Energie bezieht ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.
Die Definition als Fahrrad oder (Leicht-) Kraftfahrzeug hängt von der Dauerleistung des Motors und der Koppelung an das Treten der Fahrerin/des Fahrers ab.
Näheres dazu findet sich m. E. in Art.2 Abs.2 der EU-Verordnung Nr.168/2013.

Zitat aus der EU-Verordnung, Hervorhebung von mir:
"Fahrräder mit Pedalantrieb mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb"

Woher der Motor die Energie bezieht ist für die rechtliche Einordnung vermutlich doch entscheidend. Ein Fahrrad mit einem Verbrennungsmotor, der die Voraussetzungen der EU-Verordnung für ein Pedelec erfüllt, wäre ein Kraftfahrzeug.
Nur so zur Vollständigkeit.
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Fahrräder sind raus weil sie keine KFZ sind, ein Antriebssystem haben sie schon, wie auch immer das aussieht, mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.

In Sachen Definitionen gibt ja noch das Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr. Das meint:
«Fahrrad» ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschliesslich durch die Muskelkraft [...]
Da gibt es noch «Motorfahrräder» und «Kraftrad».
 
Hallo Corvi,

dann sind die Vorgaben wohl widersprüchlich, denn wie kann ein Fahrrad mit Hilfsantrieb weiterhin als Fahrrad bezeichnet werden, wenn es nicht ausschließlich durch Muskelkraft bewegt wird? ;)

Viele Grüße
Wolf
 
?! Inwiefern? Durch meinen Text oder dadurch, dass sie widersprüchlich sind? Gute Besserung! :ROFLMAO:

Viele Grüße
Wolf
 
Hallo Corvi,
dann sind die Vorgaben wohl widersprüchlich, denn wie kann ein Fahrrad mit Hilfsantrieb weiterhin als Fahrrad bezeichnet werden, wenn es nicht ausschließlich durch Muskelkraft bewegt wird? ;)

Naja, steht ja auch im "Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr":
Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassenverkehr, die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen

Es gibt also Fahrräder, die tatsächlich Fahrräder sind. Daneben gibt es Motorfahrräder, die nur aufgrund von Rechtsvorschriften den Fahrrädern gleichgestellt sind und dann von Unwissenden (Oder Leuten die keine Lust haben den Hintergrund zu erklären; oder der Diskussionsstand die genaue Unterscheidung nicht erfordert) als Fahrräder bezeichnet werden.
 
Ich weiß zwar nicht, was es ist, wollte euch den Link aber trotzdem nicht vorenthalten:
http://bike2.dk/

Diese Technik will Leo Fischer wohl auch in seinem Veloquad/Sunrider III Prototyp einsetzen, den Link habe ich von seiner Seite: www.alligt.nl/
 
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