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Eben. Relevant ist die Kraft, die trotz der Geschwindigkeit der Pedale aufgebracht werden kann, und nicht, wie stark jetzt die Beschleunigung ist.Masse*Beschleunigung ergibt doch die Kraft,
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Eben. Relevant ist die Kraft, die trotz der Geschwindigkeit der Pedale aufgebracht werden kann, und nicht, wie stark jetzt die Beschleunigung ist.Masse*Beschleunigung ergibt doch die Kraft,
Mooment: wenn ich selber dem Motor die Energie zum Fahren durch meine Tretkraft bereitstelle, dann ist das keine Unterstützung.Nix Grauzone.
Motorunterstützung beim Treten nur bis 25 km/h, sonst kein Fahrrad mehr.
Das ist gesetzlich geregelt und dafür ist egal, wo die Energie für den Motor herkommt.
(Wer mit einem solchen Rad schneller als 25 fahren will muss also bergabrollen ;-)
Doch, sonst gäbe es gar keine Fahrräder und nur Kraftfahrzeuge weil immer eine Energieumwandlung stattfindet und somit jedes Fahrrad auch einen "Motor" hat.Woher der Motor die Energie bezieht ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.
Diesen Schluss verstehe ich nicht. Punkt h) dort setzt voraus, dass es einen elektromotorischen Hilfsantrieb gibt, als Ergänzung des Pedalantriebs. Wenn man den Akku wegschaltet und nur noch die Kondensatoren des Zwischenkreises als "Speicher" vorhanden sind, kann ich keinen Hilfsantrieb mehr erkennen.Näheres dazu findet sich m. E. in Art.2 Abs.2 der EU-Verordnung Nr.168/2013.
Doch, sonst gäbe es gar keine Fahrräder und nur Kraftfahrzeuge weil immer eine Energieumwandlung stattfindet und somit jedes Fahrrad auch einen "Motor" hat.
.. Dauerleistung des Motors ..
Und worunter fallen Sattelzüge oder Straßenbahnen? Fahrräder (ohne Hilfsantrieb) kommen für mich in dieser Verordnung nicht vor.Fahrräder fallen unter c) ausschließlich fußgängergeführte Fahrzeuge; ebenso wie Ruderräder etc.
Genau, weil sie nicht in die L-Klasse eingeordnet werden. Dein Einwand mit den Schneefräsen ist gerechtfertigt, der Ausschluß ist direkt in Artikel 4 drin:Fahrräder (ohne Hilfsantrieb) kommen für mich in dieser Verordnung nicht vor.
Fahrräder haben kein Antriebssystem (Artikel 4 Absatz3: Innen-/Außenverbrennung, Druckluft, Elektromotor oder Hybrid), damit sind sie raus. Der E-Antrieb hat ein Antriebsystem Art d) Elektromotor und keine Ausnahmeregelung wie die Pedelecs (Artikel 2 h) Pedalantrieb plus Hilfsantrieb elektrisch)wozu Fahrräder mit Antriebssystem [..] gehören.
Nicht unter Kraftfahrzeuge Klasse L.Und worunter fallen Sattelzüge oder Straßenbahnen?
Fahrräder sind raus weil sie keine KFZ sind, ein Antriebssystem haben sie schon, wie auch immer das aussieht, mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.Fahrräder haben kein Antriebssystem (Artikel 4 Absatz3: Innen-/Außenverbrennung, Druckluft, Elektromotor oder Hybrid), damit sind sie raus.
Woher der Motor die Energie bezieht ist für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend.
Die Definition als Fahrrad oder (Leicht-) Kraftfahrzeug hängt von der Dauerleistung des Motors und der Koppelung an das Treten der Fahrerin/des Fahrers ab.
Näheres dazu findet sich m. E. in Art.2 Abs.2 der EU-Verordnung Nr.168/2013.
Fahrräder sind raus weil sie keine KFZ sind, ein Antriebssystem haben sie schon, wie auch immer das aussieht, mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.
Da gibt es noch «Motorfahrräder» und «Kraftrad».«Fahrrad» ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschliesslich durch die Muskelkraft [...]
dann sind die Vorgaben wohl widersprüchlich
Hallo Corvi,
dann sind die Vorgaben wohl widersprüchlich, denn wie kann ein Fahrrad mit Hilfsantrieb weiterhin als Fahrrad bezeichnet werden, wenn es nicht ausschließlich durch Muskelkraft bewegt wird?
Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassenverkehr, die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen