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Mit der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 15.12.2016 werden eine Reihe von Regelungen geändert und weiter präzisiert, die insbesondere mit der Beleuchtung von Fahrrädern zu tun haben. Die Rechtsänderungen treten zum 01.01.2017 in Kraft.
Im Folgenden greife ich nur die in meinen Augen für uns hier wichtigsten Punkte aus der Verordnung heraus, die durchaus interessanten weiteren Punkte und Details (insbesondere in den Begründungen zu den einzelnen neuen Vorschriften) lest bitte bei Interesse einfach selbst nach.
Im neu eingefügten § 63a Absatz 1 StVZO wird erstmals in einem deutschen Gesetz ausdrücklich beschrieben, was man genau unter einem Fahrrad zu verstehen hat. In § 63a Absatz 2 StVZO wird klargestellt, dass auch ein Fahrzeug nach Absatz 1 mit elektrischer Trethilfe als Fahrrad gilt.
In § 67 StVZO werden die Vorschriften zur Beleuchtung näher präzisiert. So wird die Spannung, mit der die Beleuchtung betrieben wird, nicht mehr vorgegeben, sie muss nur noch kompatibel zur Energiequelle sein. Weiter werden Bremslicht, Fernlicht, Tagfahrlicht und Fahrtrichtungsanzeiger geregelt. Letztere sind nun bei mehrspurigen Fahrrädern und solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig. Es ist auch nur noch ein Rückstrahler erforderlich (der in der Schlussleuchte verbaut sein darf) und nicht mehr zwei wie bei der alten Rechtslage. Die minimal und maximal zulässigen Anbauhöhen der lichttechnischen Einrichtungen sind nunmehr in § 67 Abs. 8 StVZO geregelt.
Im zusätzlich neu eingefügten § 67a StVZO werden die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern geregelt.
Ab Seite 5 der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geht es mit den fahrradrelevanten Vorschriften los, interessant zu lesen sind auch die Begründungen ab Seite 23.
Im Folgenden greife ich nur die in meinen Augen für uns hier wichtigsten Punkte aus der Verordnung heraus, die durchaus interessanten weiteren Punkte und Details (insbesondere in den Begründungen zu den einzelnen neuen Vorschriften) lest bitte bei Interesse einfach selbst nach.
Im neu eingefügten § 63a Absatz 1 StVZO wird erstmals in einem deutschen Gesetz ausdrücklich beschrieben, was man genau unter einem Fahrrad zu verstehen hat. In § 63a Absatz 2 StVZO wird klargestellt, dass auch ein Fahrzeug nach Absatz 1 mit elektrischer Trethilfe als Fahrrad gilt.
In § 67 StVZO werden die Vorschriften zur Beleuchtung näher präzisiert. So wird die Spannung, mit der die Beleuchtung betrieben wird, nicht mehr vorgegeben, sie muss nur noch kompatibel zur Energiequelle sein. Weiter werden Bremslicht, Fernlicht, Tagfahrlicht und Fahrtrichtungsanzeiger geregelt. Letztere sind nun bei mehrspurigen Fahrrädern und solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig. Es ist auch nur noch ein Rückstrahler erforderlich (der in der Schlussleuchte verbaut sein darf) und nicht mehr zwei wie bei der alten Rechtslage. Die minimal und maximal zulässigen Anbauhöhen der lichttechnischen Einrichtungen sind nunmehr in § 67 Abs. 8 StVZO geregelt.
Im zusätzlich neu eingefügten § 67a StVZO werden die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern geregelt.
Ab Seite 5 der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geht es mit den fahrradrelevanten Vorschriften los, interessant zu lesen sind auch die Begründungen ab Seite 23.
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