Ab 01.01.2017: Neue Regelungen zu Bremslicht, Fernlicht, Tagfahrlicht, Blinker, Fahrradanhänger u.a.

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Mit der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 15.12.2016 werden eine Reihe von Regelungen geändert und weiter präzisiert, die insbesondere mit der Beleuchtung von Fahrrädern zu tun haben. Die Rechtsänderungen treten zum 01.01.2017 in Kraft.

Im Folgenden greife ich nur die in meinen Augen für uns hier wichtigsten Punkte aus der Verordnung heraus, die durchaus interessanten weiteren Punkte und Details (insbesondere in den Begründungen zu den einzelnen neuen Vorschriften) lest bitte bei Interesse einfach selbst nach.

Im neu eingefügten § 63a Absatz 1 StVZO wird erstmals in einem deutschen Gesetz ausdrücklich beschrieben, was man genau unter einem Fahrrad zu verstehen hat. In § 63a Absatz 2 StVZO wird klargestellt, dass auch ein Fahrzeug nach Absatz 1 mit elektrischer Trethilfe als Fahrrad gilt.

In § 67 StVZO werden die Vorschriften zur Beleuchtung näher präzisiert. So wird die Spannung, mit der die Beleuchtung betrieben wird, nicht mehr vorgegeben, sie muss nur noch kompatibel zur Energiequelle sein. Weiter werden Bremslicht, Fernlicht, Tagfahrlicht und Fahrtrichtungsanzeiger geregelt. Letztere sind nun bei mehrspurigen Fahrrädern und solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig. Es ist auch nur noch ein Rückstrahler erforderlich (der in der Schlussleuchte verbaut sein darf) und nicht mehr zwei wie bei der alten Rechtslage. Die minimal und maximal zulässigen Anbauhöhen der lichttechnischen Einrichtungen sind nunmehr in § 67 Abs. 8 StVZO geregelt.

Im zusätzlich neu eingefügten § 67a StVZO werden die lichttechnischen Einrichtungen an Fahrradanhängern geregelt.

Ab Seite 5 der zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften geht es mit den fahrradrelevanten Vorschriften los, interessant zu lesen sind auch die Begründungen ab Seite 23.
 
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Hallo zusammen,

Ihr habt augenscheinlich übersehen, dass es seit fast neun Monaten einen Thread zu genau diesem Thema gibt, in dem auch das Papier vom 15.12.16 bereits diskutiert wurde:
https://www.velomobilforum.de/forum/index.php?threads/stvzo-wird-ueberarbeitet.44738/

Dort erfährt man auch, dass die Vorschriften zum Anhänger für Bestandsfahrzeuge nicht gelten, aber solche für Fahrräder offenbar umgesetzt werden müssen. Hier relevant ist die vorgeschriebene Anbauhöhe für Scheinwerfer und Frontreflektoren von 400 mm (wobei ich vorsichtshalber die Unterkante als Bezugsgröße annehme und nicht den Mittelpunkt der leuchtenden Fläche), die gerade von Trikes und VM möglicherweise unterschritten wird.

Gruß, Klaus
 
Da schlägt das Juristenherz höher:
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb, Nummer 2 Buchstabe a, b, c, e, f, s, w und x, Nummer 3 erster Halbsatz, Nummer 17 sowie § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom [5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 einleitender Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert, § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und w durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) geändert und § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) eingefügt sowie § 26a Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
 
Da schlägt das Juristenherz höher
Ich betrachte sowas immer als Wortsuchpuzzle: Wo ist das Subjekt, wo ist das Prädikat. Dann hat man auch an solchen Gebilden auch noch ein bißchen Spaß ;).

Dein Rätsel war aber einfach: "Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet". Außerdem ist in deinem Rätsel ein Relativsatz eingeschoben. Das täuscht nur Länge vor und gildet nicht! Ich bin neulich auf der Suche nach Informationen zur Umsatzsteuervoranmeldung für den Verein auf folgende Schönheit gestoßen:
Auf Grund der Änderung von § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV mit Wirkung vom 1.1.2011 durch Art. 9 Nr. 1 i.V.m. Art. 17 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens – Steuerbürokratieabbaugesetz – vom 20.12.2008 (BGBl I 2008, 2850) ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung ab 1.1.2011 regelmäßig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (BMF vom 16.11.2011, BStBl I 2011, 1063) zu übermitteln (Abschn. 18.4 Abs. 2 UStAE).
Schön hierbei, wie der Verfasser mit einem Augenzwinkern das Wort "Bürokratieabbau" mit einfließen läßt...

Gruß Hartmut
 
Man muß es nur richtig lesen
"Aus Gründen verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:"
 
"Ab 01.01.2017"?
Soweit ich weiß, ist das nur eine Vorlage, aber noch kein Beschluss
 
Es ist auch nur noch ein Rückstrahler erforderlich (der in der Schlussleuchte verbaut sein darf) und nicht mehr zwei wie bei der alten Rechtslage.
Nee - stimmt nicht:
Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens
1. einer Schlussleuchte für rotes Licht,
2. einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie "Z"
ausgerüstet sein.
Übergang von Seite 6 zu 7

Gruss Christian
 
Nee - stimmt nicht:

Übergang von Seite 6 zu 7

Gruss Christian

und was steht unmittelbar danach?
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[DOUBLEPOST=1482748621][/DOUBLEPOST]
H..... relevant ist die vorgeschriebene Anbauhöhe für Scheinwerfer und Frontreflektoren von 400 mm (wobei ich vorsichtshalber die Unterkante als Bezugsgröße annehme und nicht den Mittelpunkt der leuchtenden Fläche), die gerade von Trikes und VM möglicherweise unterschritten wird.
Gruß, Klaus
Gerade gemessen: Strada: Unterkante Frontscheinwerfer: 41,5 cm, alles i.O.
Die LED-Rücklichter haben ja keine KBA Zulasung (da ist auch kein Platz für die Wellenlinie), deshalb hab ich oben auf der Hutze ein Sigma-Rücklicht montiert (Höhe 92,5 cm) , passt auch, da unter der max. Höhe von 100 cm.
Wer beim Gekko den Scheinwerfer unter dem Tretlagerausleger montiert, schafft die 40 cm eher nicht....
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

"Ab 01.01.2017"?
Soweit ich weiß, ist das nur eine Vorlage, aber noch kein Beschluss

Ich darf erneut zitieren:
"Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
Kraft.
______________
Der Bundesrat hat zugestimmt."

Verkündet wurde sie Mitte Dezember, der Bundesrat hat zugestimmt, also tritt sie am 1.1. in Kraft. Eine Zustimmung anderer Organe z.B. Bundestag) sieht das Straßenverkehrsgesetz (§6) nicht vor.

Gruß, Klaus
 
Verkündet wurde sie Mitte Dezember, der Bundesrat hat zugestimmt,
Wann? Auf der Tagesordnung vom 16.12. o.a. taucht die StVZO jedenfalls nicht auf.
Man vergleiche auch StVO und StVZO, bei letzterem fehlen Plenarberatung und Beschlussdrucksache etc.

also tritt sie am 1.1. in Kraft. Eine Zustimmung anderer Organe z.B. Bundestag) sieht das Straßenverkehrsgesetz (§6) nicht vor.
Das mit dem 1.1.17 müsste drin stehen, tut's aber nicht. Ohne tritt sie mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (oder Tag danach oder so), das fehlt auch noch. Bei der StVO hat's noch paar Monate gebraucht bis zur Veröffentlichung!
 
Hallo,

Wann? Auf der Tagesordnung vom 16.12. o.a. taucht die StVZO jedenfalls nicht auf.

Ja und? Wenn im Bundesgestzblatt steht, der Rat habe zugestimmt, wird das schon stimmen, sonst hätte es Proteste gegeben.

Das mit dem 1.1.17 müsste drin stehen, tut's aber nicht. Ohne tritt sie mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft (oder Tag danach oder so), das fehlt auch noch. Bei der StVO hat's noch paar Monate gebraucht bis zur Veröffentlichung!

Ach so, Du zielst darauf ab, dass eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zu erfolgen hat und diese noch nicht geschehen ist?

Gruß, Klaus
 
Nein, noch nicht mal der Bundesrat hat zugestimmt, sonst gäbe es einen Link "Plenarberatung" etc.
Und erst danach kann es überhaupt erst zum BGBl gehen ...
 
Hallo,

es steht in dem Dokument, das von einer Seite des Bundesrates stammt, aber explizit drin, dass der Bunderat zugestimmt habe. Hast Du einen Beleg dafür, dass das Verkehrsministerium lügt?

Gruß, Klaus
 
Na wenn er schon wirklich zugestimmt hat, würde es ja ein leichtes sein, meine obige Frage nach dem "Wann?" zu beantworten. Am 15.12. sicher nicht, da hat er gar nicht getagt, am 16.12. hat er getagt, da war die StVZO aber nicht auf der Tagesordnung, das nächste mal tagt erst wieder im Februar.
Vielleicht gehört das aus formalen Gründen so drunter. Vergleiche mal die Evolution der Formulierung unter der StVZO-Grunddrucksache (nur nackte Formulierung) mit der unter der aktuellen StVO-Grunddrucksache (schon mit Datum "Berlin, den", aber noch unausgefüllt) und die Veröffentlichung derselben im BGBl mit nun ausgefüllten Datum und generell den Inhalt der oben verlinkten Seiten beim Bundesrat zu StVO und StVZO incl. auch der Datumsangaben, da sollten Unterschiede auffallen, die drauf schließen lassen sollten, dass der Bundesrat sich noch nicht damit befasst hat, sondern dass es erst in den Ausschüssen auf dem Tisch liegt.
 
Nach der Tradition des Lobbyismus müssten eigentlich Busch und Müller und eventuelle andere grosse deutsche Hersteller am Text "mitgewirkt" haben.

Ich meine die Fahrradbeleuchtung nach StV(Z)O ist je ein Biotop für regionale Monopolisten. Nirgends sonst gibt es so detailierte und zugleich abstruse Vorschriften dazu. Kein internationaler Hersteller traut sich in diesen Hexenkessel. Ein glasklarer Fall von (in einem Binnenmarkt) unerlaubten Handelshemmnissen. Protektionismus wird das auch genannt.
 
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