BuS velomo
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Ich hab mal eine kleine Frage mit großer Ausführung an diejenigen, die sich im Verkehrsrecht besser auskennen. Gibt es irgendwelche Regelungen und Urteile (bei Schuld-Ermittlung), die eine maximale Geschwindigkeitsdifferenz beim Überholen anderer Verkehrsteilnehmer vorschreiben? Es gibt zwar Ausführungen zum Mindestabstand (1,5m) und Mindestdifferenzgeschwindigkeit (10), aber nicht zu dem Tempo, mit dem man maximal an jemand anderem vorbeirasen darf. Wobei diese Frage sehr deutlich unseren Fahrrad-Überlebensraum bestimmt und sich auch allgemein spätestens stellt, wenn was passiert ist und die Schuld verteilt wird.
Fall 1 - Landstraße) bekannte und für uns relevanteste Situation: Autos überholen Fahrrad, ohne ihr Tempo zu drosseln, passieren also auch gern mal mit 100km/h (Toleranzbereich +20) das viel langsamere Gefährt. Nur wird da aus 1,5m Sicherheitsabstand ganz schnell eine krasse Gefährdungslage. Wenn da was passiert (weil ich „plötzlich“ die Spur wechseln muss, oder doch noch was von vorn kommt, während KFZ an Rad heran rauscht), wird die Schuldfrage ggfs. recht eindeutig sein, nur nützt mir das als beteiligter Radler dann wohl auch nix mehr. Also gibt es hier keine präventiven Regelungen, die nicht nur vage eine „angepasste“ Geschwindigkeit fordern, sondern handfestere Zahlen, ab der sich jemand prinzipiell strafbar macht, auch wenn es knapp gut geht? Vielleicht in STVO-Auslegungen nicht unbedingt auf Fahrräder begrenzt, sondern auch das Überholen von Traktoren, Eselskarren, Mopeds und Fußgänger außerorts etc. oder gar auf der Fahrbahn liegengebliebene KFZ, die man nicht ungedrosselt passieren dürfe, selbst wenn die Gegenfahrbahn frei erscheint…?
Fall 2 - Radweg) umgekehrte Situation für „uns“. Die Rentner torkeln mit 15km/h quer über den Radweg, ich komme mit 40 von hinten – sehe die Lücke und schieße durch. Klar, würde ich sie touchieren, wäre ich der Täter, Arsch und Schuldige. Gerade bei unsichtbaren Liegeradlern aber der häufigere Fall: die erschrecken sich und fallen von alleine um… womit die Schuldfrage im Raum stünde, ob man als überholender Radler verpflichtet ist, a) vorher auf sich aufmerksam zu machen und b) sein Tempo soweit zu drosseln, dass der Überholte sich langsam darauf einstellen kann (ergo max. mit Schrittgeschwindigkeitsdifferenz)? Und by the way: gelten die 1,5m Sicherheitsabstand eigentlich auch zwischen Fahrrädern auf dem Radweg – was faktisch einem Überholverbot gleich käme?
Fall 3 - Autobahn) Der eigentliche Auslöser meiner derzeitigen Gedanken: Überholen auf der unlimitierten 3-spurigen Autobahn: Vor mir Elefantenrennen, ich mit ~120, von hinten ein typischer, schwarzer Audi mit geschätzten >200km/h. Ich beginne vielleicht 200m vor ihm meinen Überholvorgang, was bei seinem Tempo natürlich ne Vollbremsung erfordert und er mich dann noch minutenlang auf der Autobahn in Lynchabsicht umkreist (wäre ich ein schwaches Fahrrad/Motorrad gewesen, hätte der mich in voller Wut überfahren). Mein Rechtsverständnis: ich muss beim Spurwechsel nur den Sicherheitsabstand der Richtgeschwindigkeit (130) zugrunde legen. Wenn er schneller auffährt, ist das sein Risiko. Nur, ist das auch das Rechtsverständnis der großen Gruppe der Linksblinker-Lichthupen-Raser? Und die Frage führt weiter, ob man überhaupt mit 200 über die Autobahn darf, wenn noch andere Verkehrsteilnehmer (LKW mit 90) drauf sind? Oder ist das schon an sich eine fremdgefährdende und somit eigentlich präventiv strafwürdige Verhaltensweise? Oder auch auf Fall-2 heruntergebrochen, darf man überhaupt mit 100+ auf der Landstraße fahren, wenn deutlich langsamere Teilnehmer unterwegs sind?
Also 3 unterschiedlichste Fälle mit der gleichen Grundfrage: wie weit muss/soll/möge man rechtsverbindlich seine Geschwindigkeit an denjenigen anpassen, den man überholen/passieren will?
VG Steffen
PS: ich selbst würde ja formulieren: pro 10km/h Differenz = 1m mehr Abstand (d.h. bei 70 zu 30 unmögliche 4m Sicherheitsabstand). Aber um Wünsche gehts hier nicht, sondern darum, was rechtlich Fakt ist...?
Fall 1 - Landstraße) bekannte und für uns relevanteste Situation: Autos überholen Fahrrad, ohne ihr Tempo zu drosseln, passieren also auch gern mal mit 100km/h (Toleranzbereich +20) das viel langsamere Gefährt. Nur wird da aus 1,5m Sicherheitsabstand ganz schnell eine krasse Gefährdungslage. Wenn da was passiert (weil ich „plötzlich“ die Spur wechseln muss, oder doch noch was von vorn kommt, während KFZ an Rad heran rauscht), wird die Schuldfrage ggfs. recht eindeutig sein, nur nützt mir das als beteiligter Radler dann wohl auch nix mehr. Also gibt es hier keine präventiven Regelungen, die nicht nur vage eine „angepasste“ Geschwindigkeit fordern, sondern handfestere Zahlen, ab der sich jemand prinzipiell strafbar macht, auch wenn es knapp gut geht? Vielleicht in STVO-Auslegungen nicht unbedingt auf Fahrräder begrenzt, sondern auch das Überholen von Traktoren, Eselskarren, Mopeds und Fußgänger außerorts etc. oder gar auf der Fahrbahn liegengebliebene KFZ, die man nicht ungedrosselt passieren dürfe, selbst wenn die Gegenfahrbahn frei erscheint…?
Fall 2 - Radweg) umgekehrte Situation für „uns“. Die Rentner torkeln mit 15km/h quer über den Radweg, ich komme mit 40 von hinten – sehe die Lücke und schieße durch. Klar, würde ich sie touchieren, wäre ich der Täter, Arsch und Schuldige. Gerade bei unsichtbaren Liegeradlern aber der häufigere Fall: die erschrecken sich und fallen von alleine um… womit die Schuldfrage im Raum stünde, ob man als überholender Radler verpflichtet ist, a) vorher auf sich aufmerksam zu machen und b) sein Tempo soweit zu drosseln, dass der Überholte sich langsam darauf einstellen kann (ergo max. mit Schrittgeschwindigkeitsdifferenz)? Und by the way: gelten die 1,5m Sicherheitsabstand eigentlich auch zwischen Fahrrädern auf dem Radweg – was faktisch einem Überholverbot gleich käme?
Fall 3 - Autobahn) Der eigentliche Auslöser meiner derzeitigen Gedanken: Überholen auf der unlimitierten 3-spurigen Autobahn: Vor mir Elefantenrennen, ich mit ~120, von hinten ein typischer, schwarzer Audi mit geschätzten >200km/h. Ich beginne vielleicht 200m vor ihm meinen Überholvorgang, was bei seinem Tempo natürlich ne Vollbremsung erfordert und er mich dann noch minutenlang auf der Autobahn in Lynchabsicht umkreist (wäre ich ein schwaches Fahrrad/Motorrad gewesen, hätte der mich in voller Wut überfahren). Mein Rechtsverständnis: ich muss beim Spurwechsel nur den Sicherheitsabstand der Richtgeschwindigkeit (130) zugrunde legen. Wenn er schneller auffährt, ist das sein Risiko. Nur, ist das auch das Rechtsverständnis der großen Gruppe der Linksblinker-Lichthupen-Raser? Und die Frage führt weiter, ob man überhaupt mit 200 über die Autobahn darf, wenn noch andere Verkehrsteilnehmer (LKW mit 90) drauf sind? Oder ist das schon an sich eine fremdgefährdende und somit eigentlich präventiv strafwürdige Verhaltensweise? Oder auch auf Fall-2 heruntergebrochen, darf man überhaupt mit 100+ auf der Landstraße fahren, wenn deutlich langsamere Teilnehmer unterwegs sind?
Also 3 unterschiedlichste Fälle mit der gleichen Grundfrage: wie weit muss/soll/möge man rechtsverbindlich seine Geschwindigkeit an denjenigen anpassen, den man überholen/passieren will?
VG Steffen
PS: ich selbst würde ja formulieren: pro 10km/h Differenz = 1m mehr Abstand (d.h. bei 70 zu 30 unmögliche 4m Sicherheitsabstand). Aber um Wünsche gehts hier nicht, sondern darum, was rechtlich Fakt ist...?