_wolfgang (265)
21.11.2003, 11:38
Hallo!
In Anschluss an den Beitrag von Elisabeth über die Vorschriften bezüglich Fahrrad ein Auszug aus einer Antwort von einem ÖAMTC-Rechtsberater:
"...dass gemäß § 68 Abs.1, 3. Satz, StVO
mit mehrspurigen Fahrrädern die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn
zu benützten ist. Das benützen einer Radfahranlage ist somit vom Gesetz her
ausdrücklich nicht erlaubt und daher strafbar.
"
Wenn also auf der Fahrbahn Radfahrverbot ist (per Verkehrsschild), soll ich trotzdem dort fahren, weil Bundesgesetz mehr wiegt als eine Verordnung (Verkehrsschild).
Den Autofahrern und mir zuliebe fahre ich derzeit trotzdem auf jenem Radweg.
Zur Ausrüstung:
"Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss ausgerüstet sein:
1) mit zwei voneinander unabhängig wirkenden
Bremsvorrichtungen, ...
2) mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen;"
also auch Hupe erlaubt
" 3) mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen
Scheinwerfer, ...
4) mit einem roten Rücklicht ...
5) mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit
einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; der Rückstrahler darf mit
dem Scheinwerfer verbunden sein;"
da muss ich noch nachrüsten
" 6) mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler ...
7) mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch
gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;"
was mach ich da bei innenliegenden Pedalen? Montieren kann ich die "Katzenaugen" ja, sehen tut man sie halt nicht...
" 8) mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend
weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei
nach beiden Seiten wirkenden gelben ....
9) wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen
bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, ...
Für mehrspurige Fahrräder geltend obige Bestimmungen mit folgenden Maßgaben:
1) es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in
gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des
Fahrrades erkennen lassen;
2) die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse
gleichzeitig und gleichmäßig wirken;"
Welches Velomobil entspricht hier? Es haben alle nur ein Rücklicht. Bei welchem Velomobil sind alle Räder gebremst? Habt Ihr in DE diese Bestimmungen nicht in dieser Form?
" 3) wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen
bestimmt ist, muss für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz
vorhanden sein.
"
na gut...
Soweit die Theorie. In Praxis wird das bei uns zum Glück nicht so genau genommen, weil die wenigsten Verkehrspolizisten die Bestimmungen so genau kennen.
Hat auch keinen Sinn, irgendwie anzustreben, dass für (schmale) Velomobile andere Bestimmungen gelten, weil das in Österreich ja höchstens eine Handvoll Personen betrifft. Da nimmt man es lieber mit der Durchführung nicht so genau.
Schönes Wochenende!
Wolfgang
In Anschluss an den Beitrag von Elisabeth über die Vorschriften bezüglich Fahrrad ein Auszug aus einer Antwort von einem ÖAMTC-Rechtsberater:
"...dass gemäß § 68 Abs.1, 3. Satz, StVO
mit mehrspurigen Fahrrädern die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn
zu benützten ist. Das benützen einer Radfahranlage ist somit vom Gesetz her
ausdrücklich nicht erlaubt und daher strafbar.
"
Wenn also auf der Fahrbahn Radfahrverbot ist (per Verkehrsschild), soll ich trotzdem dort fahren, weil Bundesgesetz mehr wiegt als eine Verordnung (Verkehrsschild).
Den Autofahrern und mir zuliebe fahre ich derzeit trotzdem auf jenem Radweg.
Zur Ausrüstung:
"Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss ausgerüstet sein:
1) mit zwei voneinander unabhängig wirkenden
Bremsvorrichtungen, ...
2) mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen;"
also auch Hupe erlaubt
" 3) mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen
Scheinwerfer, ...
4) mit einem roten Rücklicht ...
5) mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit
einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; der Rückstrahler darf mit
dem Scheinwerfer verbunden sein;"
da muss ich noch nachrüsten
" 6) mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler ...
7) mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch
gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;"
was mach ich da bei innenliegenden Pedalen? Montieren kann ich die "Katzenaugen" ja, sehen tut man sie halt nicht...
" 8) mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend
weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei
nach beiden Seiten wirkenden gelben ....
9) wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen
bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, ...
Für mehrspurige Fahrräder geltend obige Bestimmungen mit folgenden Maßgaben:
1) es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in
gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des
Fahrrades erkennen lassen;
2) die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse
gleichzeitig und gleichmäßig wirken;"
Welches Velomobil entspricht hier? Es haben alle nur ein Rücklicht. Bei welchem Velomobil sind alle Räder gebremst? Habt Ihr in DE diese Bestimmungen nicht in dieser Form?
" 3) wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen
bestimmt ist, muss für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz
vorhanden sein.
"
na gut...
Soweit die Theorie. In Praxis wird das bei uns zum Glück nicht so genau genommen, weil die wenigsten Verkehrspolizisten die Bestimmungen so genau kennen.
Hat auch keinen Sinn, irgendwie anzustreben, dass für (schmale) Velomobile andere Bestimmungen gelten, weil das in Österreich ja höchstens eine Handvoll Personen betrifft. Da nimmt man es lieber mit der Durchführung nicht so genau.
Schönes Wochenende!
Wolfgang