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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : österreichische Bestimmungen



_wolfgang (265)
21.11.2003, 11:38
Hallo!

In Anschluss an den Beitrag von Elisabeth über die Vorschriften bezüglich Fahrrad ein Auszug aus einer Antwort von einem ÖAMTC-Rechtsberater:

"...dass gemäß § 68 Abs.1, 3. Satz, StVO
mit mehrspurigen Fahrrädern die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn
zu benützten ist. Das benützen einer Radfahranlage ist somit vom Gesetz her
ausdrücklich nicht erlaubt und daher strafbar.
"

Wenn also auf der Fahrbahn Radfahrverbot ist (per Verkehrsschild), soll ich trotzdem dort fahren, weil Bundesgesetz mehr wiegt als eine Verordnung (Verkehrsschild).
Den Autofahrern und mir zuliebe fahre ich derzeit trotzdem auf jenem Radweg.

Zur Ausrüstung:
"Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss ausgerüstet sein:
1) mit zwei voneinander unabhängig wirkenden
Bremsvorrichtungen, ...
2) mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen
Warnzeichen;"

also auch Hupe erlaubt

" 3) mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen
Scheinwerfer, ...
4) mit einem roten Rücklicht ...
5) mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit
einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm²; der Rückstrahler darf mit
dem Scheinwerfer verbunden sein;"

da muss ich noch nachrüsten

" 6) mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler ...
7) mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch
gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;"

was mach ich da bei innenliegenden Pedalen? Montieren kann ich die "Katzenaugen" ja, sehen tut man sie halt nicht...

" 8) mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend
weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei
nach beiden Seiten wirkenden gelben ....
9) wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen
bestimmt ist, für jede Person mit einem eigenen Sitz, ...

Für mehrspurige Fahrräder geltend obige Bestimmungen mit folgenden Maßgaben:

1) es müssen jeweils zwei Rücklichter und Rückstrahler in
gleicher Höhe so angebracht sein, dass sie die seitliche Begrenzung des
Fahrrades erkennen lassen;
2) die Bremsen müssen auf alle Räder und innerhalb einer Achse
gleichzeitig und gleichmäßig wirken;"

Welches Velomobil entspricht hier? Es haben alle nur ein Rücklicht. Bei welchem Velomobil sind alle Räder gebremst? Habt Ihr in DE diese Bestimmungen nicht in dieser Form?

" 3) wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen
bestimmt ist, muss für jede beförderte Person lediglich ein eigener Sitz
vorhanden sein.
"

na gut...

Soweit die Theorie. In Praxis wird das bei uns zum Glück nicht so genau genommen, weil die wenigsten Verkehrspolizisten die Bestimmungen so genau kennen.
Hat auch keinen Sinn, irgendwie anzustreben, dass für (schmale) Velomobile andere Bestimmungen gelten, weil das in Österreich ja höchstens eine Handvoll Personen betrifft. Da nimmt man es lieber mit der Durchführung nicht so genau.

Schönes Wochenende!

Wolfgang

Baulchen
21.11.2003, 17:50
Die Bestimmungen in Deutschland sind anders. Hier werden Velomobile wie Fahrräder eingestuft, also auch Radwegbenutzungspflicht, wenn der Weg nicht zu schmal oder zu schlecht ist.
Die technische Pflichtausstattung für Fahrräder umfasst:
vorne ein weisser Scheinwerfer (6 Volt, 2,4 Watt), Lichtkegel muss nach max. 10 Meter auf den Boden treffen
vorne ein weisser Reflektor, kann auch im Scheinwerfer integriert sein
hinten ein rotes Rücklicht (6 Volt, 0,6 Watt) mit Reflektor
hinten ein großer roter Reflektor mit Kennzeichnung "Z"
alternativ das Rücklicht im großen "Z" Reflektor integriert und ein kleiner extra Reflektor in der Größe eines normalen Rücklichts
Der Strom für die Beleuchtung muss von einem Dynamo (6 Volt, 3 Watt) mit Prüfzeichen kommen.
gelbe Rückstrahler an beiden Seiten der Pedale
Von beiden Seiten sichtbar, zwei gelbe Reflektoren in Vorder- und Hinterrad, alternativ ein weisser Ring (auf Felge, Reifen oder in den Speichen)
eine hell tönende Glocke
zwei voneinander unabhängige Bremsen
Alle lichttechnischen Bauteile müssen ein für Deutschland gültiges Prüfzeichen haben (alternativ gültig für EU) und dürfen nicht verdeckt sein.
Andere aktiv leuchtende Teile (alle Blinklichter, Blinker usw.) sind automatisch verboten, weil lichttechnis im gesamten Strassenverkehr nur das zulässig ist, was ausdrücklich genehmigt ist. Zusätzliche reflektierende Teile sind mit Einschränkungen zulässig.
Eine vorläufige Sondergenehmigung für eine 12 Volt Lichtanlage gibt es auch. Einige Hersteller experimentieren damit. Aber auch alle diese Bauteile müssen ein gültiges Prüfzeichen (ein "K" und eine Welle und dahinter eine Nummer)haben.
Für Rennräder (also KEINE MTBs oder andere Fahrräder!) unter 10 oder 12 Kilogramm Gewicht ist auch eine Batteriebeleuchtung, natürlich auch nur mit Prüfzeichen zugelassen. Diese Batteriebeleuchtung muss am Tage nicht montiert, aber mitgeführt werden.
Alle anderen Fahrräder müssen mit den Strom fürs Licht mit einem geprüften Dynamo erzeugen.
Für breite Fahrzeuge und Fahrradanhänger gibt es noch ein paar Sonderregeln, die aber nur Reflektoren betreffen. Mehr Licht darf man auch da nicht haben, da die Beschränkung auf 3 Watt Gesamtleistung und die Aufteilung bestehen bleibt.
Das ist das Wichtigste, was mir aus dem Stand einfällt. Möglich, dass ich was vergessen habe.
Natürlich ist das die "Theorie". In der Praxis wird das sicher nicht so streng kontrolliert. In der Regel sind alle zufrieden, wenn man ein funktionierendes Licht hat und im Dunkeln gut zu erkennen ist.
Probleme sind eventuell im Falle eines Unfalls zu befürchten. Ein gewitzter Anwalt der Gegenseite und ein Richter, der nicht selber Fahrrad fährt, könnten einem schnell einen Strick aus fehlenden oder falschen Teilen drehen.
Die genaue Regelung und Wortlaut steht in der STVZO. Weitere technische Details zu den Anforderungen regelten eine DIN 79100 Teil 2 und ein paar andere, wenn ich mich recht erinnere. Kann sein, dass inzwischen auch schon eine EU Norm daraus geworden ist.

Grüße
Baulchen